Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst “ im Steigerwald ist rechtens

Aufhebung der Verordnung rechtlich nicht zu beanstanden

Mit Urteil vom 28. Juli 2016, zu dem die schriftlichen Urteilsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Normenkontrollanträge des Bunds Naturschutz in Bayern e.V. und des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V. gegen die Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ abgelehnt.


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Nach Auffassung des BayVGH steht den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen zwar eine aus dem Europarecht abgeleitete Befugnis zu, die Wirksamkeit der in Streit stehenden Verordnung gerichtlich kontrollieren zu lassen. Die Aufhebung der Verordnung, mit welcher der geschützte Landschaftsbestandteil ausgewiesen wurde, sei aber rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regierung von Oberfranken sei befugt gewesen, die vom ursprünglich zuständigen Landratsamt Bamberg erlassene Verordnung zur Ausweisung des 775 Hektar großen geschützten Landschaftsbestandteils aufzuheben.
Durch Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes im April 2015 sei die Zuständigkeit für den Erlass und die Aufhebung von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe von mehr als 10 Hektar von den Kreisverwaltungsbehörden auf die Regierungen übergangen. Diese Zuständigkeitsverlagerung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die aufgehobene Verordnung des Landratsamts war nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig und damit nichtig. Für die Unterschutzstellung des betreffenden Gebiets fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Bei  der  im  Bundesnaturschutzgesetz  angelegten Schutzkategorie des „geschützten Landschaftsbestandteils“ handle es sich – unabhängig von der Flächenhaftigkeit des Schutzobjekts – um eine Kategorie des sog. Objektschutzes. An der deshalb erforderlichen optischen Abgrenzbarkeit der unter Schutz gestellten Waldfläche zu der sie umgebenden Landschaft fehlt es nach den Feststellungen des Gerichts, das sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ein Bild von den Verhältnissen vor Ort gemacht hat. Trotz des vorhandenen großen Buchenbestands bestehe der streitgegenständliche Landschaftsbestandteil im Wesentlichen diesseits und jenseits seiner Außengrenzen aus Mischwald. Der geschützte Landschaftsbestandteil hebe sich nicht erkennbar von seiner Umgebung ab. Bereits aus diesem  Grund habe „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ – ungeachtet seiner zweifelsfrei bestehenden Schutzwürdigkeit – nicht als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesen werden können.Ungeachtet dessen sei das Gebiet weiterhin als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) und als Vogelschutzgebiet geschützt.

Gegen die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Mit Urteil vom
28. Juli 2016,
zu dem die
schriftlichen
Urteilsgründe
jetzt
vorliegen,
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die Normenkontrollanträge des Bunds Naturschutz in Ba
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Landschaftsbestandsteils „Der Hohe Buchene Wald im
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abgelehnt.
Nach Auffassung des BayVGH steht den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen
zwar eine aus dem Europarecht abgeleitete Befugnis zu, die Wirksamkeit der in Stre
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Verordnung gerichtlich kontrollieren zu lassen.
Die Aufhebung der Verordnung, mit welcher der g
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Die
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Durch
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unabhängig von der
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um eine Kategorie des sog. Objektschutzes.
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Gegen die Entscheidung
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Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grun
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zugelassen.
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