Bäume und Hecken bis Ende Februar schneiden

Wer Bäume fällen bzw. roden oder andere Gehölze beseitigen, abschneiden oder massiv zurückschneiden möchte, sollte damit rechtzeitig beginnen

Die Arbeiten müssen bis 28. Februar beendet sein. Eine Verlängerung dieser Frist auf Grund der Witterungsverhältnisse oder des Vegetationsstandes kann von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als untere Naturschutzbehörde nicht erteilt werden.


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Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass vom 1. März bis 30. September das Fällen und Roden von Bäumen sowie das Beseitigen und Abschneiden von Hecken selbst in der Feldflur nicht zulässig ist. In diesem Zeitraum dürfen nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses erfolgen. Die gesetzlichen Verbote gelten jedoch nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, wozu auch der private Hausgarten zählt. Doch auch in diesen Fällen können artenschutzrechtliche Gründe die Beseitigung eines Baumes verbieten. Die Beseitigung von Gehölzen aller Art kann zudem einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, der einer behördlichen Zulassung bedarf. Die Kreisverwaltung empfiehlt, vor der Beseitigung von Gehölzen mit den zuständigen Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen. 

Das Gesetz dient unter anderem dem Schutz von Vögeln. Die Tierwelt bezieht nach dem Winter ihre Brut- und Niststätten, um für Nachwuchs zu sorgen. Die heimischen Vögel richten sich in Hecken, Gebüschen und Bäumen ein. 

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz direkter Link zum Artikel