Beteiligungsrecht einer Naturschutzvereinigung

Kein Beteiligungsrecht einer Naturschutzvereinigung bei Erlass einer Verordnung nach dem NJagdG zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 25. Mai 2016 (Az. 4 KN 154/13) entschieden, dass bei der Vorbereitung einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen durch eine Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes einer anerkannten Naturschutzvereinigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden muss.


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Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte durch Verordnung die Schonzeit für Rabenkrähen in seinem Gebiet in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 aufgehoben und sich hierbei auf das Niedersächsische Jagdgesetz gestützt. Für die Rabenkrähe gilt in Niedersachsen grundsätzlich eine Jagdzeit vom 1. August bis 20. Februar. Die Verkürzung der Schonzeit im Juli 2013 hatte der Landkreis mit erheblichen Schäden in der Landwirtschaft durch einen zu großen Bestand an Rabenkrähen begründet.

Gegen die Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen hat sich der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, mit der Begründung gewandt, dass er vor Erlass der Verordnung zu beteiligen gewesen wäre und die nach der Vogelschutz-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Bejagung der Rabenkrähe im Juli 2013 nicht vorgelegen hätten.

Der 4. Senat hat durch Urteil vom 25. Mai 2016 entschieden, dass ein Beteiligungsrecht für eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach der maßgeblichen Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes nur bei der Vorbereitung einer Verordnung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde besteht. Um eine solche Verordnung hat es sich bei der hier streitigen Verordnung nicht gehandelt, da der Landkreis die Verordnung ausdrücklich als Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlassen hatte. Dass der Landkreis als Jagdbehörde auch Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten hatte, hat nicht dazu geführt, dass er als Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege gehandelt hat. Der Senat hat ferner entschieden, dass die anerkannte Naturschutzvereinigung nicht befugt gewesen ist, die mögliche Verletzung europäischen Umweltrechts aufgrund der Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu rügen. Der Senat hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob die Verordnung den Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie entsprochen hat.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

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