Betriebsintegrierte Kompensation

Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen wird durch Neuregelung zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verringert

Mit dem Ziel, den Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen durch Ausgeichs- und Ersatzmaßnahmen zu verringern, wird Brandenburgs Agrar- und Umweltministerium ab dem 1. Juni die Arbeitshilfe „Betriebsintegrierte Kompensation“ in Kraft setzen. Der Erlass soll Investoren, Landwirten beziehungsweise Bauherren die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen erleichtern. Mit dem Erlass wird auch die „Erhöhung des Entsiegelungsfaktors bei der Kompensation durch den Abriss von Hochbauten“ neu geregelt.


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Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der Grundlage des Naturschutzrechts wurden mit dem Ziel weiter entwickelt, die Konkurrenz mit landwirtschaftlicher Flächennutzung zu verringern. Kompensationsmaßnahmen sollen zukünftig weniger zulasten landwirtschaftlich genutzter Flächen gehen. Vielmehr sollen Landwirte in die Lage versetzt werden, selber Projekte umzusetzen, die zu einer dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds führen. Ein wichtiger, aber gewollter Nebeneffekt ist dabei, Landwirten zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu erschließen.

Zukünftig wird weiterhin bei Abriss von Hochbauten der Aspekt der Bodenentsiegelung höher angerechnet. Dadurch soll die Attraktivität von Abrissmaßnahmen bei der Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen im Zusammenhang mit Bodenversiegelungen deutlich erhöht werden.

Die Neuregelungen fußen auf den Anforderungen des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange. Demnach ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung sowie durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds dienen, erbracht werden kann.

Dadurch soll - soweit wie möglich - vermieden werden, dass landwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Durch die betriebsintegrierten Maßnahmen (siehe unten) wird diesen Anforderungen Rechnung getragen. Diese dienen der dauerhaften ökologischen Aufwertung der Agrarlandschaft und kommen primär zum Tragen, wenn Eingriffe auf landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt werden.

Betriebsintegrierte Maßnahmen

  • Extensivierung von Dauergrünland
  • Umwandlung von Acker in extensives Dauergrünland
  • Umwandlung von Acker in Dauergrünland
  • Anlage von Brachen auf artenarmen Standorten
  • Anlage von Blühstreifen
  • Anlage von Wildkrautstreifen
  • Anlage von Uferrandstreifen an Gräben, Bächen, Flüssen, Seen und Kleingewässern (Staudenfluren, Röhrichte)
  • Schlaginterne Segregation (kleinflächige Naturschutzbrachen)
  • Anlage von Feldgehölzen und Hecken
  • Anlage extensiver Obstanlagen und Streuobstwiesen
  • Anlage extensiver Obstanlagen und Streuobstwiesen im Komplex mit Extensivgrünland/Extensivweide

Redaktioneller Hinweis: Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium bereitet zur Arbeitshilfe „Betriebsintegrierte Kompensation“ eine ergänzende Informationsbroschüre mit Hinweisen zur Umsetzung von Maßnahmen für Betriebe aus Landwirtschaft und Gartenbau vor. Wir informieren Sie hierzu in einer Presseinformation.

Hintergrund: Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes

Nach § 15 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Bei Ausgleichsmaßnahmen ist ein enger räumlicher Bezug zu den auszugleichenden Beeinträchtigungen notwendig.

Für Ersatzmaßnahmen gilt, dass diese im gesamten betroffenen Naturraum gemäß Landschaftsprogramm durchgeführt werden können.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und dauerhaft zu sichern.

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft direkter Link zum Artikel