Bundeskartellamt untersagt die gebündelte Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg

Das Bundeskartellamt hat heute die abschließende Entscheidung im Rundholzverfahren gegen das Land Baden-Württemberg versandt

Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg bislang nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern. Nach der Auffassung des Bundeskartellamtes verstößt diese gemeinsame Vermarktung gegen kartellrechtliche Vorschriften. Von der Entscheidung unberührt bleiben weitreichende Kooperationsmöglichkeiten der verschiedenen Waldbesitzer untereinander.


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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wald ist neben seinen wichtigen Funktionen als Natur- und Erholungsraum auch ein Wirtschaftsfaktor. Für diesen Bereich müssen wettbewerbliche Grundsätze gelten. Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen, dass dies auch gut funktionieren kann. Nachdem das Land im vergangenen Jahr zunächst eine kartellrechtlich tragfähige Lösung vorgelegt hatte, diese dann aber wieder zurückgenommen wurde, haben wir jetzt eine Untersagungsentscheidung zustellen müssen. Nach den bisherigen Verlautbarungen der Landesregierung, werden wir in diesem Verfahren wahrscheinlich eine gerichtliche Klärung sehen. Diese Möglichkeit haben wir durch entsprechende Übergangsfristen in der Entscheidung berücksichtigt.“

Mit der Entscheidung stellt das Bundeskartellamt fest, dass die Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- und Körper­schaftswaldbesitzern gegen deutsches wie europäisches Kartellrecht verstoßen. Von dem Verbot freigestellt sind Vereinbarungen, soweit eine Körperschaft, ein Privatwaldbesitzer oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils über eine Waldfläche von bis zu 100 ha verfügen.

Mit dem Beschluss wird dem Land Baden-Württemberg untersagt, für die anderen Wald­besitzer Holz zu verkaufen und zu fakturieren sowie die unmittelbar vermarktungs­nahen Dienstleistungen der Holzauszeichnung, Betreuung von Holzerntemaß­nahmen, Holzaufnahme und des Holzlistendrucks zu übernehmen. Dies gilt auch für Personen, die in den Unteren Forstbehörden tätig sind, solange diese unter der Dienst- und/oder Fachaufsicht des Landes stehen.

Die Untersagungswirkung der Entscheidung gilt für die Vermarktung des Holzes von Waldbesitzern ab einer Fläche von 1000 ha ab dem 1. Januar 2016. Für kleinere Waldflächen sowie die vermarktungsnahen Dienstleistungen erst ab dem 1. Juli 2016.

Darüber hinaus wird dem Land Baden-Württemberg ab dem 1. Juli 2017 untersagt für Waldbesitzer mit mehr als 100 ha die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchzuführen. Diese Untersagung gilt allerdings nur insoweit, als das Land - wie bisher - diese Leistungen von Personen erbringen lässt, die auch den Staatswald bewirtschaften und/oder Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen über die Holzvermarktung des Staatswaldes haben. Bereits ab dem 1. Juli 2016 dürfen diese Leistungen dann nicht mehr durchgeführt werden, wenn das Land dafür keine kostendeckenden Entgelte verlangt. Die bislang üblichen, nicht kostendeckenden Preise für diese Dienstleistungen verhindern den Wettbewerb durch andere Anbieter.

Bei den Übergangsfristen hat das Bundeskartellamt vor allem darauf geachtet, dass den indirekt betroffenen Waldbesitzern eine ausreichende Frist zur Umstellung der Bewirtschaftung ihres Waldes zur Verfügung steht. Insbesondere hinsichtlich der forsttechnischen Betriebsleitung und des Revierdienstes hat das Bundeskartellamt mit einer Frist von 1 ½ Jahren ab der Entscheidung für das Land Baden-Württemberg einen ausreichenden Zeitraum für eine mögliche gerichtliche Klärung berücksichtigt.

Die öffentliche Version der Entscheidung ist auf der Homepage des Bundeskartell­amtes einsehbar.

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