Drohnen bedrohen Wildvögel im Kreis Wesel

Früher war mit dem Begriff „Drohne“ eindeutig eine männliche und somit stachellose Honigbiene gemeint

Heute dient das bekanntlich auch als Bezeichnung für unbemannte militärisch genutzte Flugzeuge und ferngesteuerte, oftmals mit Kameras ausgestattete zivile Fluggeräte. Diese dienten zunächst wissenschaftlichen und Werbezwecken, haben mittlerweile aber auch den Spielzeugmarkt erobert.


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Wahrscheinlich werden in diesem Jahr nicht wenige solcher Drohnen als Spielzeug für Kinder und Jugendliche auf dem weihnachtlichen Gabentisch landen. Grund genug für die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel auf einige wichtige „Spielregeln“ beim Umgang mit Drohnen hinzuweisen, denn diese sind für Flora und Faune sind nicht ganz so harmlos wie die gleichnamigen männlichen Honigbienen.

Fliegende Drohnen werden von Vögeln als Bedrohung wahrgenommen und können daher z. B. bei rastenden Wildgänsen heftiges Erschrecken und sofortiges energie-zehrendes Auffliegen verursachen. Werden die Wildgänse mehrfach auf diese Weise gestört, können so wertvolle Äsungsflächen dauerhaft verloren gehen. In den Natur-schutzgebieten (nicht nur) des Kreises Wesel, insbesondere in denen an Rhein und Lippe, ist daher der Betrieb von Drohnen, ebenso wie der von Modellflugzeugen und Handdrachen, durch die Landschaftspläne verboten. Dies gilt auch für Drohnen, die außerhalb von Naturschutzgebieten gestartet werden und dann in den Luftraum über den Naturschutzgebieten gelangen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungs-widrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Untere Naturschutzbehörde bittet daher dringend darum, Drohnen nur weit außerhalb von Naturschutzgebieten und nicht über rastenden Vögeln fliegen zu lassen. Zugleich weist sie darauf hin, dass der Betrieb von mit Kameras ausgestatteten Drohnen auch andere sensible Rechtsbereiche, insbesondere das Persönlichkeits- und das Eigentumsrecht, berührt.

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