Fällverbot von Gehölzen jetzt schon vom 1. März an

Zum Schutz der brütenden Singvögel und der für die Gehölze so wichtigen Wachstumsperiode

Die Stadt Neumünster weist darauf hin, dass das neue Landesnaturschutzgesetz Knickpflege und Baumfällungen nur noch bis Ende Februar erlaubt.


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Zum Schutz der brütenden Singvögel und der für die Gehölze so wichtigen Wachstumsperiode hat der Gesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz verordnet, dass Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt werden dürfen.

Für Schleswig-Holstein galt bisher auf Grund der besonderen klimatischen Verhältnisse diese Fällverbotsfrist gemäß Landesnaturschutzgesetz erst vom 15. März an. Dieser Termin ist nun seit 2017 mit der Gültigkeit des neuen Landesnaturschutzgesetzes an den bundesweit einheitlichen Termin 1. März angeglichen.

Die untere Naturschutzbehörde weist ausdrücklich auf die Einhaltung dieses Termins hin und insbesondere auch darauf, dass dies auch für das Auf-den-Stock-Setzen von Knicks gelte. Knicks sind zudem nach Landesnaturschutzgesetz auch besonders geschützte Biotope, die von den Grundstückseigentümern fachgerecht zu pflegen sind. Das heißt unter anderem auch, sie nicht wie eine Hecke im jährlichen Rhythmus zu stutzen, sondern sie alle etwa zehn Jahre auf den Stock zu setzen. Auch für die größeren Bäume im Knick, die so genannten Überhälter, gibt es Vorgaben vom Gesetzgeber, was ihre Pflege oder gegebenenfalls ihre Fällung betrifft.

Pflegehinweise und weitere interessante Informationen zu den ökologisch bedeutsamen Knicks sind übersichtlich in einer kleinen Broschüre zusammengestellt, die die untere Naturschutzbehörde kostenlos für alle Interessenten bereithält. Auch für weitere Fragen zum Thema Knick steht Matthias Trauzold unter der Rufnummer 942-2776 gern zur Verfügung.

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