FFH-Gebiete werden genauer kartiert

Die Karten der bayerischen FFH-Gebiete müssen laut einer EU-Auflage genauer werden

Dadurch können sich geringfügige Verschiebungen der bereits bekannten Grenzen ergeben. Derzeit findet die Verbände- und Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die Einspruchsfrist für Grundstücksbesitzer endet am 6. Februar.


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Natura 2000 ist ein europaweites Schutzgebietsnetz für naturschutzfachlich besonders wertvolle Lebensraumtypen und Arten. Vogelschutzgebiete und FFH (Fauna-Flora-Habitat)-Gebiete bilden zusammen die Natura 2000-Schutzgebiete und damit den bayerischen Beitrag für das europäische Naturerbe. Die Meldung naturschutzfachlich geeigneter Natura 2000-Gebiete wurde bereits im Jahr 2004 abgeschlossen.

Bayern ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verpflichtet, die gemeldeten FFH-Gebiete detailgenau abzugrenzen. Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, diese Vorgabe – wie schon für die Vogelschutzgebiete geschehen – in einer bayerischen Sammelverordnung rechtlich umzusetzen. Dies soll durch eine Ergänzung der bestehenden Vogelschutzverordnung (VoGEV) um die FFH-Gebiete geschehen, die hierdurch zur Natura 2000-Verordnung wird. Hierbei werden nur die seit Jahren bestehenden Gebiete berücksichtigt, größere Erweiterungen oder Neufestlegungen von FFH-Gebieten werden dabei nicht vorgenommen. Bei Nichtumsetzung des EU-Rechts drohen erhebliche Strafzahlungen an die EU. Auch die Umsetzung der EU-Agrarreform erfordert ab 2015 für die 1. Säule der „EU-Agrarförderung landwirtschaftliche Flächen“ die genauere Abgrenzung der FFH-Gebiete.

Neue Belastungen der Bewirtschafter werden dadurch vermieden, dass im Wesentlichen nur die bereits gemeldeten Gebietsgrenzen und Erhaltungsziele verbindlich festgelegt werden. Die vorgesehene Regelung enthält keine konkreten Ge- und Verbote. Sie stellt damit für den Grundeigentümer die am wenigsten belastende Form der Umsetzung dar.

Durch die Übertragung der bisherigen unschärferen Darstellung im Maßstab 1:25.000 auf einen detailgenaueren Maßstab 1:5.000 kann nun kartographisch erkannt werden, ob sich ein Flurstück innerhalb oder außerhalb eines FFH-Gebiets befindet. Dabei werden, soweit fachlich und rechtlich möglich, die Grenzen der Gebiete auf Flurstücksgrenzen gesetzt oder an örtlich erkennbare Strukturen wie z. B. Wege, Waldränder, Gräben, Böschungen etc. angeglichen. Eine „Erweiterung“ der Gebiete erfolgt ohne ausdrückliche Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümer nicht.

Das EU-Recht gibt für die Mitgliedstaaten verbindlich vor, dass für jedes EU-Vogelschutz- und FFH-Gebiet Angaben zu den geschützten Lebensräumen und Arten gemacht werden müssen (sog. „Erhaltungsziele“). Auch diese sind Bestandteil der Natura 2000-Verordnung. Zusätzliche Erhaltungsziele werden in den bestehenden Natura 2000-Gebieten nur soweit formuliert, als dies für eine rechtskonforme Regelung des FFH-Rechts unverzichtbar ist. So müssen beispielweise Schutzgüter aufgenommen werden, die durch die EU-Osterweiterung neu in der FFH-Richtlinie der EU hinzugekommen sind. Auch hier werden aber keine neuen Schutzgebiete in die Verordnung aufgenommen, sondern lediglich die Erhaltungsziele bereits gemeldeter Schutzgebiete ergänzt.

Im Zuge des Verfahrens zum Erlass der Verordnung hat das Bayerische Umweltministerium den Entwurf der Verordnung zur Öffentlichkeitsbeteiligung samt allen Anlagen sowie einen Link auf einen Kartendienst (FIN-WEB) auf der Homepage des Ministeriums unter http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/naturschutz/natura2000/verbandsanhoerung.htm online gestellt.

Einwendungen können bis zum 06.02.2015 sowohl postalisch, als auch vorzugsweise per E-Mail an die höhere Naturschutzbehörde an die Regierung von Unterfranken – Höhere Naturschutzbehörde – 97064 Würzburg (natura2000@reg-ufr.bayern.de) gerichtet werden. Das Umweltministerium stellt hierfür Muster im Internet zur Verfügung.

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