FFH-Richtlinie

Vogelsänger kündigt Verordnungen zur Bekanntmachung von Gebietsgrenzen und Erhaltungszielen an

Brandenburg wird bei der abschließenden Sicherung seiner an die EU gemeldeten FFH-Gebiete vorzugsweise auf den Erlass so genannter Erhaltungszielverordnungen setzen.

„Mit diesem Instrument wird das mildeste Mittel zur rechtlichen Sicherung angewandt“, betont Minister Vogelsänger.


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Durch die Erhaltungszielverordnung werden keine neuen oder zusätzlichen Regelungen getroffen. „Für Landnutzer und Flächeneigentümer ändert sich dadurch an den bestehenden Nutzungen nichts.“

Hintergrund: Die EU hat gegen Deutschland und vier andere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) eingeleitet. Sie hat zur Sicherung jedes einzelnen FFH-Gebietes in Deutschland einen verbindlichen Fahrplan bis 2018 eingefordert. Die Aufstellung von Managementplänen soll bis 2020 erfolgen. Ein zentrales Thema ist dabei die förmliche Sicherung. Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz ermöglicht mit dem Instrument der Erhaltungszielverordnung eine neue Möglichkeit für eine rechtswirksame Bekanntmachung der gemeldeten Gebietsgrenzen und der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten.

Die ersten Verordnungen werden in Kürze auf den Weg gebracht. Die Ressorts der Landesregierung, die kommunalen Spitzenverbände sowie die betroffenen Landkreise und Ämter werden vor dem Erlass von Erhaltungszielverordnungen beteiligt. Die Landnutzerverbände und die Naturschutzverbände werden informiert.

FFH-Richtlinie - Anhang 1
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft direkter Link zum Artikel