Fütterungsverbot von Wildvögeln gilt nicht für Singvögel
Fütterungsverbot im Nürnberger Land nur für Wildvögel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung
Zum Schutz vor der Geflügelpest hat das Landratsamt eine Stallpflicht sowie die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter angeordnet.
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