Fütterungsverbot von Wildvögeln gilt nicht für Singvögel

Fütterungsverbot im Nürnberger Land nur für Wildvögel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung

Zum Schutz vor der Geflügelpest hat das Landratsamt eine Stallpflicht sowie die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter angeordnet.


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Aufgrund zahlreicher Anrufe besorgter Bürger*innen beim Veterinäramt zu der Frage, ob die heimischen Vögel im eigenen Garten noch gefüttert werden dürfen, klärt das Landratsamt Nürnberger Land darüber auf, dass das allgemeine Fütterungsverbot im gesamten Landkreis nur für Wildvögel i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel), nicht jedoch für Singvögel, gilt.

Landratsamt Nürnberger Land direkter Link zum Artikel