Geschützter Landschaftsbestandteil

Regierung von Oberfranken weist Kritik am Verfahren zur Aufhebung des Schutzgebietes zurück

Die Regierung von Oberfranken weist die zuletzt laut gewordene Kritik an ihrem Vorgehen im Zusammenhang mit dem Schutzgebiet "Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst" erneut zurück.

Zum Vorwurf der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit

Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gehört zu den elementaren Verfassungsgrundsätzen. Er beinhaltet vor allem auch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Grundsatz bindet die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz. Dieser Verpflichtung ist die Regierung von Oberfranken in jeder Hinsicht nachgekommen.


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Die Gesetzesbindung verlangt von der Verwaltung, rechtmäßige Entscheidungen zu treffen. Im Umkehrschluss sind rechtswidrige, also fehlerhafte Entscheidung aufzuheben. Grundvoraussetzung für jede Verwaltungsentscheidung ist das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage. Gibt es eine solche nicht oder sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, ist jede darauf gestützte Entscheidung rechtswidrig. Eine Verordnung ist in diesem Fall von Anfang an nichtig und damit unwirksam. Wie schon mehrfach berichtet vertritt die Regierung von Oberfranken die Auffassung, dass das vom Landratsamt Bamberg ausgewiesene Schutzgebiet kein Landschaftsbestandteil im Sinne des Naturschutzgesetzes ist und die Verordnung des Landratsamtes damit nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Bundesnaturschutzgesetz getragen wird. Rechtsstaatliches Handeln gebietet dann, diese als rechtswidrig erkannte Verordnung aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zügig aufzuheben und den sog. "Rechtsschein" der nichtigen Verordnung zu beseitigen.

Mithin war Gegenstand des von der Regierung von Oberfranken durchgeführten Verfahrens weder die naturschutzfachliche Wertigkeit des Gebiets "Der Hohe Buchene Wald" noch die Diskussion um seine mögliche Schutzbedürftigkeit, sondern einzig und allein die Frage, ob das vom Landratsamt Bamberg für die Unterschutzstellung gewählte rechtliche Instrument das Schutzgebiet trägt oder nicht.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt darüber hinaus auch, dass einer Verwaltungsentscheidung das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren vorausgeht. Auch insoweit hat die Regierung rechtsstaatlich gehandelt.

Das gesetzlich vorgesehene Anhörungsverfahren wurde am 20.05.2015 gestartet. Alle am Verfahren des Landratsamts Bamberg Beteiligten erhielten die Gelegenheit, sich auch zur beabsichtigten Aufhebung zu äußern. Die in den Medien bereits genannten 52 Stellungnahmen sind zwischen dem 25.05.2015 und dem 30.07.2015 bei der Regierung von Oberfranken eingegangen. Auch wenn die Mehrzahl der Stellungnahmen sicher erst in der zweiten Julihälfte eintraf, standen für deren Prüfung mehr als die behaupteten fünf Arbeitstage zur Verfügung. Insgesamt hat das Verfahren mehr als drei Monate gedauert. Die Aussage, eine Entscheidung sei in nur wenigen Tagen getroffen worden, entbehrt daher jeder Grundlage. Zudem hat sich die Prüfung der Stellungnahmen auf die Äußerungen beschränkt, die sich mit dem gewählten Rechtsinstrument, also der Rechtsgrundlage (vgl. oben) beschäftigt haben. Mit dieser Frage haben sich die Behörden auch schon seit dem November 2013 auseinander gesetzt, als sowohl das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als auch die Regierung von Oberfranken dem Landratsamt Bamberg gegenüber entsprechende Zweifel geäußert haben.

Selbstverständlich werden alle Einwender noch eine Antwort auf ihr jeweiliges Vorbringen erhalten. Dass das erst nach Verkündung der Entscheidung erfolgt, entspricht der gängigen Praxis.

Zum Vorwurf der verweigerten Akteneinsicht

Alle Aussagen, die behaupten, die Regierung von Oberfranken habe die Akteneinsicht zunächst verweigert, sind nachweislich unwahr. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass per Email vom 18.08.2015 die Vereinbarung eines Termins zur Akteneinsicht angeboten wurde.

Zum Vorwurf, es sei nur ein Entwurf übersandt worden

Der Geschäftsgang der Behörden des Freistaats Bayern ist in der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) geregelt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AGO ist für schriftliche Äußerungen, die für die Bearbeitung und die Nachvollziehbarkeit des Vorgangs bedeutsam sind, ein Entwurfsdokument zu fertigen, das den Inhalt des Originals vollständig wiedergibt. Der "Entwurf" ist also im Geschäftsgang einer Behörde nichts Vorläufiges, sondern ein verwaltungstechnischer Begriff. Er unterscheidet sich vom Original lediglich dadurch, dass er z.B. sachleitende Verfügungen enthält, etwa das Wiedervorlagedatum. Das "Original" konnte auch deswegen nicht verschickt werden, weil es erst am 25.08.2015 in unserem Amtsblatt erscheinen wird. Dass die Regierung die maßgeblichen Unterlagen bereits vor dem förmlichen Abschluss des Verfahrens herausgibt, zeigt im Gegenteil, wie offen und transparent sie vorgeht.

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