Heckenschnitt zum Abschluss bringen

Heckenschnitt zum Abschluss bringen
Heckenschnitt zum Abschluss bringen

Abteilung Umwelt weist auf Bestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz hin

Gartenfreunde, die mit dem Winterschnitt an ihren Hecken noch nicht fertig sind, sollten sich damit unbedingt beeilen.


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Vom 1. März bis 30. September gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz nämlich wieder ein allgemeines Verbot für diese Maßnahmen. In diesem Zeitraum dürfen Hecken und Gebüsche sowie Bäume nicht abgeschnitten werden. Darauf weist die Abteilung Umwelt des Kreises Soest hin.

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind aber erlaubt. Bei einer Ligusterhecke darf zum Beispiel im Sommer der diesjährige Zuwachs wieder zurückgeschnitten werden.

Das Baumfällverbot gilt nicht für Bäume, die im Wald oder im Garten stehen. Auch notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen werden nicht eingeschränkt. Natürlich ist auch bei den eigentlich zulässigen Maßnahmen der Artenschutz zu beachten. Gehölze mit Vogelnestern oder Fledermaushöhlen dürfen nicht ohne weiteres entfernt werden. Im Zweifelsfall sollte immer kurz mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Soest Rücksprache genommen werden.

Der gesetzliche Verbotszeitraum orientiert sich an den Nistzeiten unserer Vogelwelt. Bereits im zeitigen Frühjahr beginnen einige Vogelarten wieder Anfang März mit ihrem Brutgeschäft.

Viele Vogelarten sind heute im Siedlungsbereich sogar häufiger anzutreffen als in der freien Landschaft. Die Umweltabeilung des Kreises Soest appelliert deshalb an die Mitverantwortung eines jeden Bürgers und einer jeden Bürgerin, bei allen Maßnahmen möglichst viel Rücksicht auf unsere heimische Tierwelt zu nehmen. Größere Hecken sollten deshalb nicht auf einmal vollständig auf den Stock gesetzt werden, damit immer noch gewisse Nistmöglichkeiten erhalten bleiben. Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen natürlich auch nicht angetastet werden.

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