Himmelsstrahler sind eine Gefahr für Zugvögel

Rotierende Lichtpunkte oder Schriftzüge am nächtlichen Wolkenhimmel sind eine Gefahr für nachts ziehende Vögel

Das Amt für Baurecht und Naturschutz im Landratsamt Rastatt weist darauf hin, dass Vögel, die sich an den Sternen und dem Horizont orientieren, durch diese Lichtquellen stark irritiert werden können.

Aus diesem Grund sind Himmelsstrahler und vergleichbare Einrichtungen, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten, nach dem Naturschutzrecht unzulässig.


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Da Himmelsstrahler, Skybeamer und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung als Werbeanlagen eingestuft werden, sind sie baurechtlich genehmigungspflichtig. Sie können vonseiten des Naturschutzes nur widerruflich zugelassen werden, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen und nicht in der Zeit des Vogelzugs vom 15. Februar bis 15. Mai sowie vom 1. September bis 30. November betrieben werden.

Die Naturschutzbehörde in der Landkreisverwaltung weist darauf hin, dass derzeit zahlreiche Zugvögel aus ihren Wintergebieten zurückkommen. Nur ganz wenige lassen sich durch den künstlichen starken Lichteinfluss nicht beirren. Viele geraten durch die sogenannten Skybeamer in Lebensgefahr, fliegen in die falsche Richtung, kreisen lange umher, einige fallen entkräftet zu Boden und finden den Tod.

Landratsamt Rastatt direkter Link zum Artikel