Hochwasser- und Gewässerschutz geht alle etwas an

Intakte Gewässer stellen einen wertvollen Bestandteil unserer Umwelt dar. Oftmals ist nicht bekannt, dass Gebäude, Einzäunungen und Ablagerungen, wie gesammeltes Schnittgut und Gartenabfälle, aber auch sonstige Materialien in Gewässernähe erhebliche Beeinträchtigungen für Natur, Landschaft und Gewässeranlieger zur Folge haben können.


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Unsachgemäße Uferbefestigungen und Ablagerungen im Uferbereich hemmen die Entfaltung der natürlichen Ufer- und Gewässervegetation. Das Material kann zudem in das Gewässer gelangen und sich dort negativ auf Tier- und Pflanzenwelt auswirken. Insbesondere aus Rasenschnitt und sonstigen Gartenabfällen tritt häufig Sickerwasser aus, woraus erhöhte Nährstoffmengen in Boden und Gewässer resultieren. Dies begünstigt das Wachstum von Pflanzen wie Brennnesseln, die die typische Vegetation verdrängen. Im Gewässer selbst führen solche Veränderungen zu einer Verschlechterung der Wasserqualität, erhöhtem Algenwachstum und im Extremfall zu einem Fischsterben. Seinen Grünabfall an Gewässerrändern zu entsorgen ist somit verboten. 

Grünschnitt- und Kompostablagerungen sollten so angelegt und betrieben werden, dass ein Austritt von Sickerwasser zuverlässig verhindert wird und dies keine negativen Auswirkungen auf Gewässer hinter sich zieht. Demzufolge sollten entsprechende Abstände zum Gewässer eingehalten werden. 

Auch Einbauten, Ablagerungen und Einzäunungen bergen in Gewässernähe Gefahren. Im Hochwasserfall können diese im Überschwemmungsgebiet zu einer Verschärfung der Hochwassersituation führen. Vom Wasser mitgerissenes Material kann sich gewässerabwärts an Verrohrungen, Brücken, an Einzäunungen und Einbauten oder anderen Engstellen festsetzen und den sicheren Wasserabfluss behindern. Dadurch wird, gerade bei größeren Hochwässern, das Schadenspotenzial stark erhöht und Menschen können in Lebensgefahr gebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen kleinen Bach oder um die Pegnitz handelt.

Ob Einbauten, Ablagerungen und Einzäunungen im Überschwemmungsgebiet eine Gefährdung darstellen, muss vorab von behördlicher Seite geprüft werden. Nur im Einzelfall und bei bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung für die Handlung erteilt werden. Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in Kleingartenanlagen. Im Internet kann im Bayernatlas unter dem Thema Naturgefahren eingesehen werden, ob sich ein Grundstück im Überschwemmungsgebiet befindet.

Im Rahmen der Gewässeraufsicht werden routinemäßige und auch anlassbezogene Kontrollen an den Gewässern durchgeführt und Verstößen nachgegangen. Das Landratsamt bittet in diesem Zusammenhang die Landkreisbevölkerung darum, auf Einbauten und Einzäunungen im Überschwemmungsgebiet zu verzichten sowie Ablagerungen an Gewässern zu unterlassen.

Landratsamt Nürnberger Land direkter Link zum Artikel