Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt vor Charlottenburger Schloss

Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg darf von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Antragsteller im November 2014 eine Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG).


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Mit Bescheid vom 25. November 2014 untersagte diese Behörde dem Antragsteller, Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt zu erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einzurichten.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstießen gegen das GrünanlG. Danach dürften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprächen jedoch der Zweckbestimmung, wonach grundsätzlich jedermann eine solche Anlage ohne Eintritt zur Erholung nutzen könne. Dies sei durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes auch nicht geändert worden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 24. Kammer vom 4. Dezember 2014 (VG 24 L 381.14)

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