Kein Freifahrtschein für Windanlagen in Naturpark-Kernzonen

Eine Befreiung vom Bauverbot für Windkraftanlagen in Naturpark-Kernzonen wird auch weiterhin die Ausnahme bleiben

Damit tritt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord anderslautenden Pressemeldungen entgegen, nach denen bei Vorbelastungen quasi automatisch eine Genehmigung erteilt würde. Es ist auch keine neue Rechtslage entstanden, da mit der Teilfortschreibung des LEP IV bereits 2013 eine Befreiung für Windkraftanlagen in Ausnahmefällen bei Vorbelastungen in Naturpark-Kernzonen ermöglicht wurde. Die SGD Nord hat nun nach Vorliegen zahlreicher Anträge von mehreren Verbandsgemeinden im Sinne transparenten Verwaltungshandelns ihr Prüfschema dargelegt, nach dem die Einzelfallprüfung vorgenommen werden soll.


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Eine Befreiung kann demnach nur dann erfolgen, wenn sie für das öffentliche Interesse notwendig und mit den Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Dabei spielen auch eventuell vorliegende deutliche Vorbelastungen des gewählten Standortes eine entscheidende Rolle. Jeder Fall wird dabei einzeln betrachtet.

Mit Sicherheit werden nicht alle eingehenden Anträge positiv beschieden werden können, insofern führt eine mögliche Vorbelastung nicht automatisch zu einer Befreiung. Im Gegenteil: Manche Gemeinde wird demnächst ablehnende Entscheidungen der SGD Nord beklagen.

Zum Prüfverfahren:

Im ersten Schritt müssen die Gemeinden nachweisen, dass die Planung der Anlagen in der betreffenden Naturpark-Kernzone notwendig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Windenergie ohne diese Flächen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Als Orientierung gilt der SGD Nord die Vorgabe des Landes Rheinland-Pfalz, dass zirka 2% der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung stehen soll.

Bei einer Flächenausweisung von beispielsweise 6 % Prozent oder noch mehr, gibt es aber keine Rechtfertigung mehr für eine Befreiung in einer Naturpark-Kernzone. Diese Anhaltspunkte sollten die Träger der Flächennutzungsplanung aus eigenem Interesse berücksichtigen. Denn wenn der Antrag auf Befreiung der Flächen abgelehnt wird, muss der geänderte Flächennutzungsplan in vielen Fällen erneut in die Offenlage. Das kostet in der Regel mehrere Monate Zeit.

Nur wenn im ersten Schritt die Notwendigkeit festgestellt wurde erfolgt im zweiten Schritt des Prüfverfahrens die Prüfung der sogenannten „Eingriffsintensität“. Dabei geht es darum, ob die Planung von Anlagen in den Naturpark-Kernzonen mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege vereinbar ist. So spielt es eine Rolle, ob die Anlagen in den Randgebieten der Kernzonen stehen sollen oder ob große Flächen inmitten der Kernzonen geplant werden, die den Sinn und Zweck des geschützten Raums in Frage stellen.

Im dritten Schritt wird die besondere Schutzwürdigkeit der geplanten Fläche in der Naturpark-Kernzone betrachtet. Wesentliche Prüfkriterien sind Merkmale wie „landschaftliche Eigenart“, „Schönheit der Landschaft“, „Erholung in der Stille“. Auch der „besondere Erholungswert“ kann eine Rolle spielen. Das Prüfkriterium „Vorbelastung“ beurteilt, ob das Landschaftsbild bereits durch andere Eingriffe so stark beeinträchtigt ist, dass die geplanten Windenergieanlagen-Standorte keinen wesentlichen zusätzlichen Eingriff mehr darstellen. Zu Vorbelastungen können Lärm durch Straßen, sowie durch Industrie und Gewerbe, optische Beeinträchtigungen wie Hochbauten, bedeutende Hochleitungstrassen oder Umspannwerke, sowie im Einzelfall große Windwurfflächen oder eintönige Nadelbaumbestände zählen.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) direkter Link zum Artikel