Keine Befreiung für Windenergieanlagen

Naturparkkernzone Nassau

Aktuell hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord eine ablehnende Stellungnahme für Windenergieanlagen in der zweiten Naturparkkernzone des Naturparks Nassau nördlich Kemmenau gegenüber der Verbandsgemeinde Bad Ems abgegeben.


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Die SGD Nord hatte den Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung auf Befreiung von Verbotstatbeständen der Naturparkverordnung nach ihrem dreiteiligen Schema geprüft. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems konnte zwar plausibel nachweisen, dass sie außerhalb der Kernzone keine ausreichenden Möglichkeiten hat, einen maßgeblichen Beitrag zur Energiewende zu realisieren, doch steht in diesem Fall die besonders hohe Schutzwürdigkeit, die fehlende Vorbelastung im Bereich der vorgesehenen Konzentrationszone und der erhebliche Eingriff in die zweite Naturparkkernzone einer Befreiung im Wege.

Eine Befreiung kann demnach nur dann erfolgen, wenn sie für das öffentliche Interesse notwendig und mit den Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Dabei spielen auch eventuell vorliegende deutliche Vorbelastungen des gewählten Standortes eine entscheidende Rolle. Die Vorbelastung führt aber nicht automatisch zu einer Befreiung. Jeder Fall wird einzeln betrachtet.

Weiterhin gilt: Eine Befreiung vom Bauverbot für Windkraftanlagen in Naturpark-Kernzonen bleibt die Ausnahme.

Zum Prüfverfahren:

Im ersten Schritt müssen die Gemeinden nachweisen, dass die Planung der Anlagen in der betreffenden Naturpark-Kernzone notwendig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Windenergie ohne diese Flächen nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Als Orientierung gilt der SGD Nord die Vorgabe des Landes Rheinland-Pfalz, dass zirka 2% der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung stehen soll.

Bei einer Flächenausweisung von beispielsweise 6 % Prozent oder noch mehr, gibt es aber keine Rechtfertigung mehr für eine Befreiung in einer Naturpark-Kernzone. Diese Anhaltspunkte sollten die Träger der Flächennutzungsplanung aus eigenem Interesse berücksichtigen. Denn wenn der Antrag auf Befreiung der Flächen abgelehnt wird, muss der geänderte Flächennutzungsplan in vielen Fällen erneut in die Offenlage. Das kostet in der Regel mehrere Monate Zeit.

Nur wenn im ersten Schritt die Notwendigkeit festgestellt wurde, erfolgt im zweiten Schritt des Prüfverfahrens die Prüfung der sogenannten „Eingriffsintensität“. Dabei geht es darum, ob die Planung von Anlagen in den Naturpark-Kernzonen mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege vereinbar ist. So spielt es eine Rolle, ob die Anlagen in den Randgebieten der Kernzonen stehen sollen oder ob große Flächen inmitten der Kernzonen geplant werden, die den Sinn und Zweck des geschützten Raums in Frage stellen.

Im dritten Schritt wird die besondere Schutzwürdigkeit der geplanten Fläche in der Naturpark-Kernzone betrachtet. Wesentliche Prüfkriterien sind Merkmale wie „landschaftliche Eigenart“, „Schönheit der Landschaft“, „Erholung in der Stille“. Auch der „besondere Erholungswert“ kann eine Rolle spielen. Das Prüfkriterium „Vorbelastung“ beurteilt, ob das Landschaftsbild bereits durch andere Eingriffe so stark beeinträchtigt ist, dass die geplanten Windenergieanlagen-Standorte keinen wesentlichen zusätzlichen Eingriff mehr darstellen. Zu Vorbelastungen können Lärm durch Straßen, sowie durch Industrie und Gewerbe, optische Beeinträchtigungen wie Hochbauten, bedeutende Hochleitungstrassen oder Umspannwerke, sowie im Einzelfall große Windwurfflächen oder eintönige Nadelbaumbestände zählen.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) direkter Link zum Artikel