Körperwelten

Berliner Bestattungsgesetz erfasst keine Plastinate

Für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper bedarf es in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Die Klägerin ist eine in Heidelberg ansässige GmbH.


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Die Klägerin beabsichtigt, im Januar 2015 unter dem Namen „KÖRPERWELTEN Museum Berlin“ eine Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz zu eröffnen. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in insgesamt 19 Städten, darunter bereits dreimal in Berlin – 2001, 2009 und 2011 im Postbahnhof im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg – gezeigt, ohne dass das zuständige Bezirksamt bestattungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hatte. Das für den nunmehrigen Ausstellungsort zuständige Bezirksamt Mitte von Berlin teilte der Klägerin mit, die öffentliche Ausstellung von Leichen sei nach dem Berliner Bestattungsgesetz grundsätzlich verboten, und lehnte die Erteilung einer von der Klägerin hilfsweise beantragten Ausnahmegenehmigung ab. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, bei Plastinaten handele es sich nicht um Leichen im Sinne des Bestattungsgesetzes. Die Regelung zum Ausstellungsverbot sei nicht auf sogenannte Anatomieleichen anwendbar und im Übrigen nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Sie habe jedenfalls einen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, u.a. weil auch das Medizinhistorische Museum der Charité Leichen öffentlich ausstellen dürfe.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Für die Ausstellung sei keine vorherige Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz erforderlich. Auch wenn die Plastinate nach dem Wortlaut des Gesetzes immer noch Leichen seien, habe der Gesetzgeber des Berliner Bestattungsgesetzes solche plastinierten Leichen nicht mit erfassen wollen. Das Gesetz ziele auf die schnelle Bestattung Verstorbener ab. Weil Plastinate aber einer Bestattung weder zugänglich noch hierfür vorgesehen seien, erstrecke sich das Gesetz hierauf nicht. Plastinate würden nicht verwesen und könnten damit nicht auf einem Friedhof bestattet werden. Eine Feuerbestattung scheide aus, weil sie in den derzeit bestehenden Krematorien nicht eingeäschert werden könnten. Die Ausstellung von Plastinaten entspreche den seit jeher existierenden öffentlichen Sammlungen anatomischer Präparate, deren Bestattung der Gesetzgeber ebenfalls nicht miterfassen wollte.

Die Ausstellung unterliege daher nur dem allgemeinen Ordnungsrecht, so dass die Behörde etwa bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung einschreiten könne; einen solchen Verstoß hätten andere Gerichte nur bei einzelnen Ausstellungsstücken wie dem Objekt „Schwebender Akt“ angenommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 21. Kammer vom 16. Dezember 2014 (VG 21 K 346.14)

 

§ 14 („Öffentliches Ausstellen von Leichen“) Bestattungsgesetz Berlin lautet:

(1) Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

(2) Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

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