Landeshauptstadt Mainz wird keine Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz im Rechtsstreit mit der Deutschen Umwelthilfe einlegen

Konzept für Verkehrsverbote als Handlungsoption ist dabei in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu integrieren

Das Gericht hatte am 24. Oktober 2018 entschieden, dass die Stadt Mainz den Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 so fortzuschreiben hat, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen ausweist, die die schnellstmögliche Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte erwarten lassen.


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Ein Konzept für Verkehrsverbote als Handlungsoption ist dabei in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu integrieren. Sollte der gemittelte Stickstoffdioxidgrenzwert in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im ersten Halbjahr 2019 im Stadtgebiet Mainz nicht eingehalten werden, so sind Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge ab dem 1. September 2019 umzusetzen. Auf die Durchsetzung von Verkehrsverboten kann bei gegebenenfalls nur noch geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes verzichtet werden, wenn die Stadt Mainz unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ebenso effektive, schnellstmöglich wirkende andere Maßnahmen im genannten Zeitrahmen zum Einsatz bringt.

Gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird der Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Mainz daher angepasst. Der Verwaltungsentwurf der Fortschreibung des Luftreinhalteplans 2016-2020 inklusive des Konzeptes für Fahrverbote wird in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Grün und Energie am 11. Dezember 2018 vorgestellt und soll in der Stadtratssitzung am 18. Dezember 2018 beschlossen werden, bevor er im Januar in die Offenlage geht.

Stadtverwaltung Mainz direkter Link zum Artikel