Landwirtschaft und Fischerei: krisenspezifische Beihilfe verlängert

Angesichts anhaltender Marktstörungen insbesondere in der Landwirtschaft und Fischerei hat die Europäische Kommission eine Verlängerung bestimmter Beihilfe-Instrumente genehmigt. Konkret geht es um den befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (TCTF), der Ende Juni ausläuft. Teile davon werden nun bis Ende Dezember gelten.


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Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte, mit der Entscheidung „zeigt die Kommission erneut, dass sie in der Lage ist, rasch zu handeln und den Mitgliedstaaten mehr Zeit zu geben, um Landwirten und Fischern, die aufgrund der durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen weiterhin vor besonderen Herausforderungen stehen, die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Gleichzeitig müssen befristete Beihilfeinstrumente auf den krisenbedingten Bedarf beschränkt sein.“

Dass andere Teile des TCTF nicht mehr benötigt werden und wie geplant auslaufen, sieht Vestager als positives Zeichen: Europa erhole sich nach den Krisen.

Es geht um den Abschnitt 2.1 des TCTF

Die Verlängerung bezieht sich auf die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für den Fischerei- und Aquakultursektor. Mitgliedstaaten können Unternehmen in diesen Sektoren für weitere sechs Monate (bis zum 31.12.2024) begrenzte Beihilfebeträge gewähren. So werden die Mitgliedstaaten bei Bedarf mehr Zeit haben, um Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen.  

Überarbeitung der De-minimis-Verordnung

Parallel zu der heute angenommenen Verordnung leitet die Kommission auch eine Überarbeitung der De-minimis-Verordnung ein. Das geschieht mit Verweis auf den Inflationsdruck in den vergangenen Jahren und die derzeitigen Rahmenbedingungen, etwa hohe Rohstoff-Preise, die auch die Landwirtschaft betreffen. Mit dieser Verordnung werden geringe Beihilfebeträge im Agrarsektor von der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Konkret können die Mitgliedstaaten Unternehmen des Agrarsektors über einen Zeitraum von drei Jahren Unterstützung in Höhe von bis zu 20.000 Euro je Begünstigtem gewähren, ohne das bei der Kommission zuvor anzumelden. Unter bestimmten Umständen sind es 25.000 Euro – dafür muss der Mitgliedstaat über ein zentrales Register zur Registrierung von De-minimis-Beihilfen verfügen.

Die De-minimis-Vorschriften für die Landwirtschaft wurden zuletzt im Jahr 2019 überarbeitet. Vor ihrem bislang für den 31. Dezember 2027 geplanten Auslaufen ist eine weitere Überarbeitung erforderlich.

Weitere Informationen

Pressemitteilung in voller Länge

Kommissionsvorschlag vom 11.4.2024

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