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Die Untere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass Hunde im Wald und in der freien Landschaft an die Leine genommen werden müssen. Innerhalb vieler Schutzgebiete gilt sogar eine ganzjährige Anleinpflicht. Dieses dient dem Schutz der teilweise seltenen Tier- und Pflanzenarten. Vor allem die Jungtiere benötigen zu dieser Zeit ihre Ruhe. Durch querfeldein wandernde Menschen und Hunde gerät Jungwild leicht in Panik. Auch Vogelnester – vor allem der bodenbrütenden Arten - sind besonders gefährdet. Denn teilweise reicht das Herumschnüffeln eines Hundes an Jungwild oder Vogelnester bereits aus, dass eine Mutter ihre Jungtiere nicht mehr annimmt.
Auch beim Pflücken von Blumen und Pflanzen im Wald und in der freien Landschaft ist Rücksicht geboten. Besonders gefährdete Pflanzenarten stehen unter Schutz und dürfen nicht entnommen oder zerstört werden. Innerhalb der meisten Schutzgebiete ist die Entnahme von Pflanzen generell verboten. Aktuell leiden einige Bärlauchvorkommen in der Grafschaft Bentheim unter einem erhöhten Sammlerdruck.
Erfreulich ist das wachsende Verständnis und auch Engagement vieler Grafschafter für Naturschutz und eine saubere Landschaft. Leider kommt es aber dennoch immer wieder vor, dass Müll, Gartenabfälle oder Schüttgut in der Landschaft und sogar innerhalb der Schutzgebiete abgelagert werden.
Die oben genannten Verstöße stellen innerhalb der Schutzgebiete gemäß Schutzgebietsverordnungen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.