Neue Anforderungen zur Klärschlammverwertung

Bundesumweltministerium veröffentlicht Referentenentwurf

Die Klärschlammverordnung regelt die schadstoffseitigen Anforderungen an die Verwertung von (kommunalem) Klärschlamm als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Insbesondere bei den Schadstoffgrenzwerten der geltenden Klärschlammverordnung aus dem Jahr 1992 besteht Anpassungsbedarf im Sinne der Festlegung von strengeren Anforderungen.


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Diese Anpassung hatte das BMUB in einem Arbeitsentwurf, der zur breiten Diskussion auch im Internet eingestellt war, vorgenommen. Im Lichte des Koalitionsvertrags für die 18. Legislaturperiode, wonach die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beendet und eine Rückgewinnung von Phosphor und anderen Nährstoffen aus dem Klärschlamm vorgenommen werden soll, hat das BMUB den Arbeitsentwurf zwischenzeitlich um konkrete Anforderungen an die Phosphorrückgewinnung und die Beendigung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung erweitert. Für die grundsätzliche Beendigung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung und für die Erfüllung der Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus phosphorreichen Klärschlämmen ist eine angemessene Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Im Übrigen bedarf die vorgesehene Neuausrichtung der Klärschlammverwertung der Überprüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit EU-Recht, insbesondere mit der EG-Klärschlammrichtlinie.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) direkter Link zum Artikel