Neue Verordnung für Gemeinschaftswald in Hessen

Umweltministerin Hinz: „Wir haben Klarheit geschaffen: Eigentümer von Gemeinschaftswäldern können jetzt leichter Geschäfte abschließen.“

„Mit der neuen Verordnung für Gemeinschaftswälder in Hessen haben wir eine wichtige Grundlage für rechtssichere Geschäfte geschaffen: Die Regelungen bedeuten Verbesserungen für die Gemeinschaftswälder und insbesondere für deren ehrenamtliche Vertreter, für die es nun leichter wird, Beschlüsse zu fassen“, kommentierte Umweltministerin Priska Hinz heute in Wiesbaden die neue Verordnung für Gemeinschaftswald in Hessen, die Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.


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Gemeinschaftswald ist ein Privatwald, der von mehreren Eigentümern gemeinschaftlich bewirtschaftet wird. In Hessen gibt es 370 Gemeinschaftswälder (zum Beispiel Markwälder, Interessentenwälder, Haubergsgenossenschaften) mit einer Gesamtfläche von rund 35.000 Hektar sowie rund 17.000 Anteilseignern. Die zahlreichen Eigentümer haben in der Regel ideelle Anteile am jeweiligen Gemeinschaftswald. Die Mitgliederstruktur ist sehr verzweigt und schwer überschaubar. Dies ist besonders dann problematisch, wenn Teile eines Gemeinschaftswald verpachtet werden sollen, aber kein Vertreter für den Abschluss eines Vertrags zu finden ist.

„Wir haben klare Regeln geschaffen, wie in einer Eigentümerversammlung eines Gemeinschaftswaldes Beschlüsse herbeigeführt werden und wer autorisiert ist, die Gemeinschaft nach außen zu vertreten“, sagte Hinz. Nach der neuen Verordnung kann zum Beispiel eine Eigentümerversammlung laut Satzung auch mit einer Zweidrittelmehrheit einen Beschluss fassen. „Es wird in Zukunft für die Vorstände der Gemeinschaftswälder als Vertreter einer Eigentümerversammlung einfacher, am Rechtsleben teilzunehmen und verbindliche Rechtsgeschäfte abzuschließen.“ Das Umweltministerium geht davon aus, dass dadurch auch die Verpachtung von Gemeinschaftswald für Windenergieanlagen erleichtert wird.

Bereits im Jahr 2013 wurde mit § 20 des Hessischen Waldgesetzes eine neue Rechtsgrundlage für den Gemeinschaftswald geschaffen. Darin ist festgelegt, dass Vertreter von Gemeinschaftswäldern Träger von Rechten und Pflichten sind und klagen oder verklagt werden können. Die zum neuen Jahr in Kraft getretene Verordnung ergänzt das Gesetz mit Regelungen über die interne Willensbildung und die rechtsgeschäftliche Vertretung in Form einer Eigentümerversammlung. Die Eigentümer von Gemeinschaftswald haben bis Ende 2016 Zeit, ihre Satzungen entsprechend der neuen Verordnung anzupassen.

„Es war uns wichtig, dass wir bei der Erarbeitung der neuen Regelungen von Beginn an die Landesgruppe Gemeinschaftswald des Hessischen Waldbesitzerverbandes eingebunden haben. Ich freue mich über das gemeinsam erzielte Ergebnis, denn für die Gemeinschaftswälder und ihre Eigentümer eröffnen sich mit der Verordnung nun neue Möglichkeiten“, betonte Ministerin Hinz.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz