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Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln am gestrigen Tage ab. Dagegen legte der Antragsteller gestern Abend Beschwerde ein und beantragte zugleich, ihm durch eine so genannte Zwischenentscheidung bis zur abschließenden Entscheidung des Senats über die Beschwerde Schutz vor der Vollziehung der Räumungsanordnung zu gewähren. Diesen Antrag hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts nunmehr durch unanfechtbaren Beschluss abgelehnt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Verwaltungsgericht Köln habe den Rechtsschutzantrag des Antragstellers voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Räumungsanordnung müsse allerdings in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Eine allgemeine folgenorientierten Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Auf das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG könne er sich voraussichtlich nicht berufen. Die Verfassung gewährleiste nur das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dies treffe auf die „Waldbesetzer“ im Hambacher Forst nicht zu. Im Bereich des Waldes sei es zu einer Vielzahl auch schwerer Straftaten insbesondere zum Nachteil von Polizisten und Mitarbeitern der RWE gekommen. Nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die „Besetzerszene“ durch Gewalttäter oder solche Personen geprägt werde, die Gewaltanwendung billigten. Hiervon ausgehend sprächen für eine sofortige Vollziehung der Räumungsanordnung nicht nur die Gefahren für die Bewohner der Baumhäuser unter Gesichtspunkten des Brandschutzes und einer mangelnden Sicherung vor Stürzen in die Tiefe, die die beteiligten Behörden in den Vordergrund gestellt hätten, sondern vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der Polizisten und der RWE-Mitarbeiter vor weiteren gefährlichen Angriffen auf Leib und Leben. Die zahlreichen Baumhäuser im Hambacher Forst seien jedenfalls Rückzugs- und Aufenthaltsorte für gewaltbereite „Waldbesetzer“, die für die Polizei nur unter erheblicher Gefahr zugänglich seien. Schon deshalb überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Räumung das private Interesse des Antragstellers, in dem Baumhaus verbleiben zu können.
Aktenzeichen: 7 B 1354/18 (I. Instanz: VG Köln 23 L 2060/18)