Pflanzenschutzmittel gehören nicht als „Mitbringsel“ in den Urlaubskoffer

Günstigere Preise im Ausland können den einen oder anderen dazu verleiten, sich auf Urlaubs- oder Kurzreisen mit Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln für den eigenen Garten einzudecken.

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass es nicht zulässig ist, Pflanzenschutzmittel im Ausland zu erwerben, um sie in Deutschland anzuwenden oder weiter zu veräußern.


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Nach dem geltenden Pflanzenschutzrecht dürfen in Deutschland nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. Wer nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel einführt, in Verkehr bringt oder anwendet, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Von Pflanzenschutzmitteln können bei unsachgemäßer Anwendung Gefahren für die Gesundheit des Anwenders, umstehende Personen, Tiere und die Umwelt ausgehen. In der Regel sind die im Ausland angebotenen Produkte weder vom BVL zugelassen noch in deutscher Sprache gekennzeichnet. Das ist gefährlich. Nur wer über alle notwendigen Informationen zur Handhabung und zum Einsatz dieser Produkte verfügt, kann das Mittel zielgerichtet und gefährdungsarm verwenden.

Ein „sicherer Kauf“ von Pflanzenschutzmitteln beinhaltet auch eine umfassende Beratung durch sachkundiges Personal. Das LfULG empfiehlt deshalb, Pflanzenschutzmittel nur im Fachhandel zu kaufen und sich auch über Alternativen zu informieren.

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