Pflicht zum Zwischenfruchtanbau in mit Nitrat belasteten Gebieten gilt erst ab Herbst 2021

Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium haben klargestellt, dass diese Pflicht ab Herbst 2021 gilt

Die novellierte Düngeverordnung sieht vor, dass in nitratbelasteten Gebieten nach der Ernte eine Pflicht zum Zwischenfruchtanbau besteht, wenn die Fläche im folgenden Frühjahr gedüngt werden soll.


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Das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium haben jetzt klargestellt, dass diese Pflicht erst ab Herbst 2021 gilt. Der Bund hatte sich im Frühjahr mit der Europäischen Kommission darauf verständigt, dass alle sieben bundesweit für die ausgewiesenen Gebiete belastenden Vorschriften erst ab dem 1. Januar 2021 gelten sollen. Wie der Bund jetzt mitteilte, zählt hierzu auch die Pflicht zum Zwischenfruchtanbau, nicht jedoch das Düngeverbot bei fehlendem Zwischenfruchtanbau im Vorjahr. Dies hätte eine entsprechende Aussaat bereits im Herbst 2020 erforderlich gemacht.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz direkter Link zum Artikel