Regierungspräsidium Freiburg beabsichtigt Genehmigung des Sanierungsplans der BASF für die Kessler-Grube in Grenzach-Wyhlen (Kreis Lörrach) zu bestätigen

Umfassende rechtliche und sachliche Prüfung der geplanten Sicherung vorgenommen

Das Regierungspräsidium Freiburg beabsichtigt im Widerspruchsverfahren den Sanierungsplan der BASF für die Kessler-Grube in Grenzach-Wyhlen (Kreis Lörrach) zuzulassen und auch  den vom Landratsamt Lörrach angeordneten Sofortvollzug zu bestätigen. Die Einwenderinnen und Einwender werden in einem Schreiben der Behörde ausführlich über die Bewertung der Sach-und Rechtslage informiert und haben dann die Möglichkeit, ihr weiteres Vorgehen zu prüfen.


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Nach umfangreicher Prüfung ist das Regierungspräsidium Freiburg davon überzeugt, dass die die von der BASF geplante Einkapselung der Altlast mit hydraulischer Sicherung nicht zu beanstanden ist. Es stützt damit die Entscheidung des Landratsamts Lörrach, das den Sanierungsplan im Dezember 2014 für verbindlich erklärt hatte. Hiergegen hatten unter anderem die Gemeinde Grenzach-Wyhlen selbst, die benachbarten Schweizer Gemeinden Riehen und Muttenz, der BUND und Mitglieder einer Bürgerinitiative Zukunftsforum Grenzach-Wyhlen Widerspruch eingelegt.

Im Widerspruchsverfahren hat das Regierungspräsidium die fachlichen und rechtlichen Fragen, die aufgeworfen wurden, nochmals eingehend geprüft und bewertet. Entscheidender Gesichtspunkt ist für die Behörde die „verlässliche und dauerhafte Abwehr von Gefahren“, für die die vorgesehene Einkapselung als geeignet angesehen wird. Eine vollständige Beseitigung des belasteten Bodenmaterials, wie sie die Firma Roche im benachbarten Teil der Kesslergrube durchführt und wie sie die Widerspruchsführer auch hier geltend machen, kann aus Sicht des Regierungspräsidiums auch unter Würdigung der vorgetragenen Befürchtungen der Einwenderinnen und Einwender auf Basis der geltenden Rechtslage nicht verlangt werden.

Sollten die Widersprüchsführer ihre Widersprüche aufrechterhalten, werden förmliche Widerspruchsentscheidungen ergehen, gegen die dann Klage erhoben werden könnte.

Hintergrundformationen:

Auf dem Gelände der Fa. BASF Grenzach GmbH in Grenzach-Wyhlen befindet sich ein Teil - der Perimeter 2 - der sogenannten Kesslergrube, eine Altablagerung auf einer Fläche von 3,2 ha und mit einem Volumen von ca. 190.000 m³, die bis ins Grundwasser hineinreicht. Die Altlast entstand durch die Nutzung der Grube zur Ablagerung von Abfällen aus der Chemie- und Pharmaindustrie im Zeitraum von 1940 bis 1969. Die BASF ist als Eigentümerin des Geländes und Rechtsnachfolgerin der zuvor auf dem Gelände tätigen Fa. Ciba-Geigy für die Sanierung verantwortlich.

Das von der Firma BASF vorgelegte Sicherungskonzept besteht im Wesentlichen aus den folgenden drei Komponenten:

1. Bau einer Dichtwand, die die Altablagerung Geigy-Grube umschließt, mit einer Länge von 815 m, einer Dicke von 1 m und einer Tiefe bis 21-31 m unter Geländeoberkante

2. Aufbringen einer mehrschichtigen Oberflächenabdichtung mit einer Gesamtfläche von ca. 3,6 ha

3. Installation und Betrieb einer hydraulischen Sicherung mit max. 9 Pumpbrunnen im Inneren der Kapsel und ca. 34 Kontrollmessstellen innerhalb und außerhalb der Kapsel, inkl. Errichtung und Betrieb einer Grundwasserreinigungsanlage in einer ca. 300 m² umfassenden Einhausung.

Mit der Entscheidung des Landratsamts Lörrach vom 2. Dezember 2014 wurde der von der BASF vorgelegte Sanierungsplan gem. § 13 Absatz 6 Bundesbodenschutzgesetz für verbindlich erklärt. Damit wurde es der BASF gestattet, die Sanierung entsprechend dem Sanierungsplan durchzuführen.

Im Widerspruchsverfahren wird die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Landratsamts nochmals geprüft. Der Prüfungsumfang richtet sich nach den Maßstäben, die auch für die Ausgangsentscheidung gelten. Bei der Entscheidung, einen Sanierungsplan für verbindlich zu erklären, muss sich die Behörde am Zweck der Abwehr der von der Altlast ausgehenden Gefahr ausrichten und fachlich und rechtlich beurteilen, ob die vorgesehene Sanierungsmaßnahme hierzu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Sicherung einer Altlast muss den Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes entsprechen. Danach sind zu Sanierung von Altlasten auch Sicherungsmaßnahmen zulässig, wenn sie eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern, so dass dauerhaft keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die vorgesehene Einkapselung entspricht den Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes. Bei der Einkapselung handelt sich um ein gängiges Verfahren, das bundesweit bereits an einer Reihe von Standorten erfolgreich eingesetzt wird und auch für die Kesslergrube geeignet ist.

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