Umweltgesetze hebeln sich aus

Pflicht zum Emissionshandel bei Klärschlammverbrennung - ITAD begrüßt angestrebte Klarstellung des BMU

"Die Einbeziehung der thermischen Klärschlammbehandlung in den Emissionshandel ist sachlich nicht gerechtfertigt“, sagt ITAD-Geschäftsführer Carsten Spohn in einer ersten Reaktion auf die kürzlich öffentlich gewordene Pflicht, die politisch gewollte thermische Behandlung von Klärschlämmen ab 2021 in das Emissionshandelssystem aufzunehmen.


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Die Bundesregierung müsse schnellstens für eine Klarstellung hinsichtlich der Freistellung von Klärschlammverbrennungs-anlagen von der Emissionshandelspflicht sorgen, so Spohn. „Es kann nicht sein, dass eine politisch nicht beabsichtigte und sachlich auch nicht begründbare Einbeziehung von Klärschlamm­verbrennungsanlagen in den Emissionshandel für große Unsicherheiten in der Branche sorgt, die als Hoffnungsträger für das Phosphor-Recycling gilt.“, argumentiert ITAD-Geschäftsführer Carsten Spohn weiter.

Sollte sich nichts an der Rechtslage ändern, müssten ab dem Jahr 2021 alle Betreiber von Klärschlammverbrennungs­anlagen – ob Mono- oder Mitverbrennung – für ihre Treibhausgasemissionen Zertifikate nachweisen.

Der Emissionshandel aber sei ein Anreizsystem, so Spohn: „Der Emittent muss zumindest die theoretische Chance haben, sich den Kauf von Emissionszertifikaten zu sparen, indem er sich ökologischer verhält, beispielsweise indem er statt fossiler Energieträger Erneuerbare einsetzt.“ Diese Wahl habe man bei der Klärschlammverwertung aber nun einmal nicht, so Spohn weiter. Bei der thermischen Klärschlammbehandlung gehe es in erster Linie darum, Schadstoffe und Krankheitserreger zu zerstören und die phosphorreiche Asche von Schwermetallen zu reinigen. Die Alternativen zur thermischen Behandlung – insbesondere die landwirtschaftliche Verwertung – haben deutlich höhere Umweltrisiken zur Folge und seien zu Recht für einen Großteil der Klärschlämme künftig nicht mehr zugelassen.

ITAD begrüßt vor diesem Hintergrund die Aussage des Bundesumweltministeriums (BMU), eine entsprechende Klarstellung auf europäischer Ebene zu erreichen.

Letztendlich hat eine Einbeziehung von Klärschlammverbrennungsanlagen auch deshalb keinen Sinn, weil thermische Abfallbehandlungsanlagen fossile Energieträger wie Kohle, Öl oder Gas ersetzen und so einen positiven Beitrag zur Dekarbonisierung und damit zum Klimaschutz leisten.

Hintergrund der aufkommenden Diskussion ist der in der novellierten EU- Abfallrahmenrichtlinie geänderte Siedlungsabfall-Begriff, der nunmehr Abfälle aus Kläranlagen ausnimmt. Das deutsche, auf der europäischen Emissionshandelsrichtlinie basierende Treibhausgasemissions­handelsgesetz (TEHG) nimmt aber nur Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und gefährliche Abfälle von der Emissionshandelspflicht aus, da hier u.a. die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit vorrangig zu betrachten ist.

ITAD e.V. direkter Link zum Artikel