Umweltminister Günther: »Entscheidender Schritt für Wiederherstellung der Natur in Europa«

Der EU-Umweltrat hat am Montag (17.06.) in Luxemburg das EU-Renaturierungsgesetz (»Nature Restoration Law«) angenommen. Es ist das erste umfangreichere Naturschutzgesetz auf europäischer Ebene seit über 20 Jahren und gilt als »Regulation«, also als Verordnung ohne erforderliche Umsetzungsgesetzgebung in den Mitgliedsstaaten.


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Sachsens Umweltminister Wolfram Günther: »Nach jahrelangen Verhandlungen hat der EU-Umweltrat heute eines der wichtigsten Naturschutzgesetze für Europa beschlossen. Wir stehen angesichts der Biodiversitätskrise und des Klimawandels vor einer gewaltigen Aufgabe in ganz Europa. Die Zahl der intakten Moore etwa ist inzwischen auf ein Minimum geschrumpft. Deshalb müssen wir Wälder und Moore wieder in einen intakten Zustand versetzen. Und wir müssen Lebensräume für die biologische Vielfalt erhalten und nachhaltig verbessern. Das Renaturierungsgesetz ist ein entscheidender Durchbruch, um das Artensterben aufzuhalten und eine Trendwende für den Artenschutz einzuleiten. Jetzt kommt es darauf an, dass die EU-Mitgliedstaaten das Gesetz vollständig umsetzen. Ich danke Bundesumweltministerin Steffi Lemke für ihren engagierten Beitrag bei den zähen Verhandlungen in Brüssel.«

Hintergrund:

Die »Verordnung zur Wiederherstellung der Natur« wurde im Juni 2022 erstmals von der EU-Kommission vorgestellt. Mit dem nun beschlossenen Renaturierungsgesetz haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um Wiederherstellungspläne für die Ökosysteme aufzustellen, der erste Plan mit Zielerreichung bis zum Jahr 2030. Die Mitgliedstaaten können dabei die Ziele und Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausgangssituationen selbstständig definieren.

Das EU-Renaturierungsgesetz verpflichtet die Mitgliedsstaaten:

• nationale Renaturierungspläne zur Renaturierung von mindestens je 20 Prozent der Land- und Meeresflächen bis 2030 aufzustellen und umzusetzen

• in bestimmten Lebensraumgruppen bis 2050 auf 90 Prozent der Flächen Renaturierungsmaßnahmen zu ergreifen, dazu zählen Feuchtgebiete, Grünland und Kulturlandschaften, Binnengewässer inklusive Auen, Wälder, Steppen und Ödland, Gebirge und Dünen und Meeresökosysteme,

• artenspezifische Maßnahmen zur Biotopvernetzung in den Renaturierungsplänen zu verankern.

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