Verbotszeitraum für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln verschoben

Vom 15.11.18 bis 14.02.19 dürfen bestimmte Stickstoffdüngemittel auf Grünlandflächen nicht verwendet werden

Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und Anbauverhältnisse verschiebt das Landratsamt Lörrach die Sperrfrist der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff um 14 Tage auf den Zeitraum 15. November 2018 bis 14. Februar 2019 für den Landkreis Lörrach.


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Die Verschiebung betrifft auch flüssigen Wirtschaftsdünger. Sie gilt ausschließlich für Grünland- und Dauergrünlandflächen und wird auf eine gesamte Stickstofffracht von 60 Kilo pro Hektar begrenzt. Ziel der Verordnung ist es, durch Festlegung von Verbotszeiträumen zu verhindern, dass wesentliche Mengen an Nitratstickstoff außerhalb der Vegetationszeit im Boden frei werden und dadurch gegebenenfalls ins Grundwasser gelangen können.

Für die Verschiebung des Verbotszeitraums spricht aus fachlicher Sicht die relativ lange Vegetationszeit des Grünlands, verbunden mit einer ausreichenden Stickstoffaufnahme und Nutzbarkeit der Flächen bis in den Herbst hinein. Im Frühjahr ist die Verschiebung des Verbotstermins vom 1. auf den 14. Februar in der Regel für die Betriebe unproblematisch, da die häufig abschüssigen Grünlandflächen im Landkreis in der ersten Februarhälfte aufgrund Schnee, Frost oder Nässe ohnehin nicht gefahrlos bewirtschaftet werden können. Außerdem ist bei den bis Mitte Februar häufig vorherrschenden tiefen Temperaturen nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten, was für die Verschiebung des Verbotszeitraumes auf den 14. Februar spricht.

Ungeachtet der Verschiebung des Verbotszeitraums sind die Bewirtschafter in jedem Vegetationsstadium angehalten – so die landwirtschaftliche Fachbehörde – die Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß der Düngeverordnung einzuhalten.

Die Verschiebung des Verbotszeitraums gilt nicht in Problem- und Sanierungsgebieten der Wasserschutzgebiete. Ebenfalls von dieser Regelung nicht betroffen ist die Ausbringung von Festmist oder Komposten. Bei diesen Düngemitteln ist der darin enthaltene Stickstoff überwiegend organisch gebunden und nicht unmittelbar auswaschbar. Der festgelegte Verbotszeitraum 15. Dezember bis 15. Januar nach der Düngeverordnung bleibt deshalb für Festmiste und Komposte unverändert.

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