Waldbrandgefahr: Landkreis Grafschaft Bentheim erlässt Waldbrandverordnung

Eine Waldbrandgefahr geht ebenfalls von liegengelassenen Flaschen und Glasscherben aus

Aufgrund der derzeitigen Trockenheit, die in den kommenden 14 Tagen nach derzeitiger Prognose anhalten und sich durch eine Hitzewelle noch verstärken soll, hat der Landkreis Grafschaft Bentheim eine Waldbrandverordnung erlassen, die ab sofort gilt.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Nach der Verordnung ist es verboten, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten Straßen, befahrbare Wege sowie markierte Wander- und Reitwege zu verlassen.

Außerdem ist es untersagt, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen. Ausgenommen vom Verbot sind die Erledigung öffentlicher Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken.

Der Landkreis Grafschaft Bentheim hat sich in Abstimmung mit den Waldbrandbeauftragten zu diesem Schritt entschieden. „Laut Deutschen Wetterdienst steigt die Waldbrandgefahr täglich. Darum haben wir gewisse Verhaltensregeln im Rahmen einer Verordnung vorgeschrieben“, so Paul Uphaus, Leiter der unteren Naturschutz- und Waldbehörde beim Landkreis Grafschaft Bentheim.

Ein Verstoß gegen die Verordnung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Generell gilt, im Wald und in der freien Natur erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen, so auch bei Freizeitaktivitäten. Im Wald ist das Rauchen grundsätzlich vom 1. März bis zum 31. Oktober nicht gestattet.

Eine Waldbrandgefahr geht ebenfalls von liegengelassenen Flaschen und Glasscherben, ebenso von achtlos aus dem Fenster geworfenen Zigarettenkippen. Waldbesucher sollten Autos nur auf ausgewiesenen Parkplätzen abstellen, nicht über trockenem Bodenbewuchs parken und Zufahrtswege in die Wälder nicht mit ihren Fahrzeugen blockieren.

Wird ein Waldbrand bemerkt, ist die Feuerwehr sofort über die Notrufnummer 112 zu alarmieren.

Landkreis Grafschaft Bentheim direkter Link zum Artikel