Wildtierverbot

Rechtswidrigkeit des „Wildtierverbots“ für Zirkusaufführungen in Hameln vom Oberverwaltungsgericht bestätigt

Mit Beschluss vom 2. März 2017 (Az. 10 ME 4/17) hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde der Stadt Hameln gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover zurückgewiesen, mit dem sie verpflichtet worden war, trotz eines vom Rat beschlossenen „Wildtierverbots" über die Gastspielerlaubnis für eine Zirkusaufführung neu zu entscheiden.


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Die Antragstellerin, ein deutsches Zirkusunternehmen, hatte bei der Stadt Hameln beantragt, Anfang April für vier Tage den städtischen Tönebönplatz für ein Gastspiel nutzen zu können, bei dem auch Zebras, Lamas und Kängurus gezeigt werden sollen. Diesen Antrag lehnte die Stadt Hameln ab, nachdem der Rat der Stadt am 15. Juni 2016 beschlossen hatte, dass kommunale Flächen nur noch für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden sollen, die keine Tiere wildlebender Arten mit sich führen (zu den die vorgenannten Arten zählen). Auf den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hatte das Verwaltungsgericht der Stadt Hameln mit Beschluss vom 12. Januar 2017 (Az. 1 B 7215/16) aufgegeben, über den Antrag neu zu entscheiden, weil die beschlossene Beschränkung der Nutzung rechtswidrig sei. Mit dem kommunalen „Wildtierverbot" solle für kommunale Flächen verboten werden, was nach bundesrechtlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes erlaubt sei.

Die Beschwerde der Stadt Hameln ist beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Sie ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, nachdem die Stadt Hameln der Antragstellerin am 6. Februar 2017 die begehrte Gastspielerlaubnis vorbehaltlos erteilt und einen entsprechenden Nutzungsvertrag ohne Einschränkungen mit der Antragstellerin abgeschlossen hat. Darüber hinaus hat der 10. Senat die Versagung der Gastspielerlaubnis auch in der Sache als rechtswidrig erachtet und damit das Verwaltungsgericht bestätigt. Danach kann eine Kommune einem reisenden Zirkusunternehmen, das über eine tierschutzrechtliche Erlaubnis zum Mitführen von Wildtieren verfügt, die Überlassung kommunaler Flächen weder allgemein noch im Rahmen von Regelungen über die Benutzung ihrer öffentlicher Einrichtungen aus tierschutzrechtlichen Gründen versagen. Darüber hinaus greift das „Wildtierverbot" auch unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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