Zahl der Tierversuche muss reduziert werden

Verbraucherschutzministerin Priska Hinz betont anlässlich des Internationalen Tags zur Abschaffung der Tierversuche: „Alternative Forschungsmethoden müssen forciert und angewendet werden.“

„Im Sinne des Tierwohls müssen wir die Zahl der Tierversuche reduzieren. Vor allem die sehr belastenden Tierversuche müssen auf ihre wissenschaftliche Notwendigkeit hin überprüft werden“, sagte die für Tierschutz zuständige Verbraucherschutzministerin Priska Hinz anlässlich des Internationalen Tags zur Abschaffung der Tierversuche. „Es gibt bereits Alternativmethoden, die ein Leiden der Tiere vermeiden.


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Hessen erwartet von der Bundesregierung, sich endlich dafür einzusetzen, dass diese Alternativen aus der EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.“

Zwar sind Tierversuche an hessischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Hessen grundsätzlich immer noch zulässig. „Doch durch eine Gesetzesverschärfung müssen die wissenschaftlichen Einrichtungen nunmehr nachweisen, dass keine alternativen Verfahren im Sinne der Verringerung, der Vermeidung und der Verbesserung von Tierversuchen möglich sind“, so Hinz. Dieser dreistufige Ansatz soll in Hessen weiter gestärkt werden. Er nennt sich „3-R“ und steht für die englischen Begriffe Reduction (Reduzierung), Replacement (Ersatz) und Refinement (Verbesserung).

„In Hessen gehen wir kontinuierlich voran auf dem Weg zu einem besseren Tierschutz. Zwar können wir Tierversuche derzeit nicht verbieten. Aber wir tun eine Menge dafür, dass sie nach und nach überflüssig werden. Je mehr Forschungsergebnisse zur Vermeidung und den Alternativmethoden auf dem Tisch liegen, desto eher kommen wir unserem erklärten Ziel näher“, sagte die Ministerin. Die Landesregierung fördert daher die Erforschung von Tierversuchsalternativen mit Millionenprogrammen bis 2020. Insgesamt wurden dafür in Gießen und Frankfurt drei Professuren eingerichtet. An der Justus-Liebig-Universität soll außerdem ein Zentrum für 3R-Forschung entstehen.

„Tiere sind Mitgeschöpfe, denen niemand ohne Grund Leiden oder Schmerzen zufügen darf. Gerade die sehr belastenden Tierversuche müssen ein Ende haben. Für einige gibt es inzwischen Alternativen, bei anderen fehlt ein zusätzlicher wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn“, kritisierte Hinz. Ein Beispiel ist der „Forcierte Schwimmtest“. Hier werden Mäuse oder Ratten in mit Wasser gefüllte Plexiglaszylinder gesetzt. Das Tier muss bis zur völligen Erschöpfung schwimmen. Der Test wird an zwei Tagen durchgeführt. Je früher ein Tier aufgibt zu Schwimmen und sich treiben lässt, desto depressiver wird es eingestuft. Ein anderes Beispiel ist der „Tail Suspensionstest“: Hier werden Mäuse in einer Box am Schwanz aufgehängt und die Zeit gemessen, bis sie sich aufgegeben haben und nicht mehr versuchen, sich zu befreien. Das ganze dauert Minuten lang.

„Der Staat hat in diesem Bereich eine besondere Verantwortung. Die EU-Richtlinie ermöglicht es der Bundesregierung, schwer belastende Tierversuche ohne wissenschaftlichen Wert zu verbieten“, sagte Hinz. Das Ziel der Bundesregierung muss sein, Tierversuche durch den Einsatz von Alternativmethoden zu vermeiden, die Anzahl der Versuchstiere generell zu reduzieren und das Leiden der Tiere zu mindern. Die Verbraucherschutzministerkonferenz hat auf Antrag Hessens die Bundesregierung aufgefordert, zu handeln und besonders belastende Versuche zu verbieten. Darüber hinaus erwarten die Verbraucherschutzministerinnen und -minister der Länder nach ihrem Beschluss von der Forschung und der Wissenschaft, Tierversuche zu vermeiden und die Suche nach Alternativen zu verstärken.

Hintergrund

  • Mit der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchsrichtlinie) müssen in der EU alle Tierversuche in Schweregrade eingeteilt werden. Dabei wird zwischen gering, mittel und schwer unterschieden.
  • Dementsprechend wird die EU-Richtlinie ausdrücklich ein Verbot für Verfahren, die solche starken Schmerzen, schweren Leiden oder Ängste verursachen, die voraussichtlich lang anhaltend sind und nicht gelindert werden können.
  • Darunter fallen auch der „Forcierte Schwimmtest“ und der „Tail Suspension Test“. Nur vorbehaltlich einer Schutzklausel in Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen solche schwer belastenden Tierversuche vorläufig genehmigen.
  • Deutschland hat im Rahmen der Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie keinen Gebrauch davon gemacht, konkrete, schwere Tierversuche zu untersagen.
  • Im Zuge des laufenden Registrierungsverfahrens unter der Chemikalienverordnung REACH müssen viele Tierversuche durchgeführt werden, für die wissenschaftlich validierte und behördlich anerkannte Alternativmethoden existieren. Dies wiederum steht in Widerspruch zur EU-Versuchstierrichtlinie.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz