Elektroaltgerätegesetz

Elektroaltgerätegesetz
Elektroaltgerätegesetz

Die Novelle des Elektroaltgerätegesetzes erhöht die Erfassungsquoten um 20%

Die Novelle ElektroG ist auf der Zielgeraden. Die EU-Kommission hat noch bis zum 23. Februar 2015 Zeit den Entwurf der Novelle zu notifizieren. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass sich das Kabinett im März 2015 mit der Novelle befasst. Die anschließenden Beratungen im Bundesrat und Bundestag erstrecken sich von März bis September 2015.


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Somit ist mit dem Inkrafttreten der Novelle im Oktober 2015 zu rechnen.

Dr. Thomas Rummler kündigte auf der 14. Konferenz Elektroaltgeräte der Akademie Dr. Obladen GmbH Anpassungen im Detail und eine Leistungssteigerung an. Die Sammlung insgesamt soll ausgebaut werden; insbesondere ist die Erfassung von Kleingeräten zu steigern. Besitzer haben Altgeräte einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei sind Batterien vor der Abgabe vom Gerät zu trennen und separat zu übergeben, sofern diese nicht vom Gerät umschlossen sind. Der Transport der Lithium-Batterien wirft noch Fragen auf, so dass das Gesetz bei der Verkündung eventuell noch klärende Regeln beinhalten wird.

Das Modell der geteilten Produktverantwortung findet seine Fortsetzung. Die Sammlung soll ausgebaut und weiterhin im Wesentlichen über öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgen. Abgeholt wird - koordiniert durch die stiftung elektro-altgeräte-register - durch die Hersteller. Neu ist eine Rücknahmepflicht durch Vertreiber, also den Handel. Große Vertreiber mit mehr als 400 m² EEG-Verkaufsfläche müssen künftig bei einem Neukauf das Altgerät (1:1) und darüber hinaus auch Kleingeräte annehmen, die kleiner als 25 cm sind, und zwar auch dann wenn kein neues Gerät gekauft wird (0:1). Internetvertreiber werden verpflichtet in zumutbarer Nähe zum Endkunden geeignete Rücknahmemöglichkeiten anzubieten. Bei diesen Regelungen handelt es sich um eine Kompromisslösung mit dem Handel. Das BMU geht davon aus, dass sich Teilmengen von den kommunalen Sammelstellen zum Handel hin verschieben werden.

Hersteller ohne Sitz in Deutschland haben einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen. Auf diesen gehen alle Herstellerpflichten über.

Künftig unterscheidet das Gesetz sechs Sammelgruppen. Monitore werden künftig in Gruppe 3 erfasst. Diskutiert wurden Nachtspeicherheizgeräte; diese verbleiben zwar in Gruppe 1 dort aber gesondert. Ab August 2018 gibt es EU-konforme Bezeichnungen und eine neue Nummerierung; inhaltlich haben die Gruppen Bestand. Bis 2016 bleibt das Ziel unverändert bei 4 kg E/a. Ab 2016 ändert sich die Berechnungsgrundlage. Dann sollen 45% des Marktinputs der letzten 3 Jahre gesammelt werden, was in etwa dem aktuellen Status entspricht. Der Zielwert erhöht sich ab 2019 auf 65%. Die Intensität der Erfassung muss demnach rasch zunehmen.

Endverbraucher haben ungeachtet der Überlassungspflicht keinen Anspruch auf eine kostenlose Rückgabe bei Gefahrgutpotenzial. Dies gilt zum Beispiel für asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte, die nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt sind.

Die Wiederverwendung soll gestärkt werden. Schon bei der Sammlung entsteht die Pflicht, die Wiederverwendbarkeit zu überprüfen. Hiermit befassen sich §§ 13-15. Um die Wiederwendbarkeit grundsätzlich zu ermöglichen, sind Verbesserungen bei der Sammlung, Lagerung und Transport erforderlich. Geeignete Behältnisse sollen bruchfreies Transportieren sicherstellen. Ein mechanisches Verdichten wird deshalb untersagt. Die Erstbehandlungsanlagen haben gemäß § 20 alle Flüssigkeiten zu entfernen, müssen dafür Sorge tragen, dass keine Schadstoffe in die Stoffströme gelangen, und haben Batterien schadlos zu entfernen. Sie unterlagen einer Zertifizierungspflicht. Voraussetzungen dafür sind, dass sie alle Tätigkeiten einer Erstbehandlung durchführen und alle In-/Outputdaten dokumentieren.

Als schwieriges Thema erweist sich die Optierung. Das Gesetz sieht einen Optierungszeitraum von zwei Jahren vor und zwar ohne Bindung an Kalenderjahre. Weitere Rahmenbedingungen stellen eine verlängerte Anzeigepflicht vor Aufnahme von derzeit drei auf künftig sechs Monate, eine Verpflichtung zur monatlichen Mengenmeldung sowie Mitteilungs- und Informationspflichten dar. Das Ministerium erhofft sich dadurch eine höhere Transparenz. Praktiker befürchten einen zu hohen Verwaltungsaufwand.

Die Verbringung von Elektroaltgeräten in Drittländer wird durch eine Umkehr der Beweislast erschwert. Ein Besitzer muss die Funktionsfähigkeit und Verwendbarkeit der Geräte belegen können, die er verbringen will. Ansonsten entsteht automatisch die Annahme, dass es sich verbunden mit einer Rücknahmepflicht um gefährliche Abfälle handelt.

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