Fallstricke im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG

Fallstricke im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG
Fallstricke im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG

13. Fachkonferenz Betriebswirtschaftliche Strategien für die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung

Die Debatte um das Umsatzsteuergesetz bleibt kontrovers: Nach wie vor herrschen unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Tätigkeiten hoheitlich und somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen und welche Tätigkeiten zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Auch bei der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung sorgt die Neuregelung immer wieder für hitzige Diskussionen.


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Die jüngsten Pressemitteilungen der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. Juni 2017 („Berlin setzt sich durch: Auch künftig keine Mehrwertsteuer auf Entgelte für Abwasser und Abfall“) und des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. („BMF spricht sich für restriktive Auslegung des § 2b UStG aus“) sind ein Beleg für die kontroversen Auffassungen.

Wenngleich zum Vergaberecht ergangen, könnte die Klage von Remondis GmbH & Co. KG gegen den aha ZweckverbandAbfallwirtschaft Region Hannover auch für die Umsatzsteuer richtungsweisend sein. Der Zweckverband hatte ohne eine Ausschreibung Aufgaben an die eigene Gesellschaft übertragen. Laut des Entsorgungskonzerns hätte die Ausweitung der gewerblichen Tätigkeit zum Verlust der Inhousefähigkeit des aha geführt und daher eine unzulässige De-facto-Vergabe dargestellt. Mit dem Urteil des OLG Celle am 3.8.17 ist der Versuch von Remondis, die Tätigkeit der Zweckverbände einzuschränken, allerdings gescheitert: Das Oberlandesgericht hat die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren angewendet und der Argumentation ahas größtenteils zugestimmt. Die Gründung und Aufgabenübertragung auf den Zweckverband stellt eine vergabefreie Zuständigkeitsübertragung dar, welche die vom EuGH dazu angeführten Voraussetzungen für eine echte Kompetenzübertragung erfüllt. Bei einer vergabefreien Aufgabenübertragung ist die Inhousefähigkeit also nicht von entscheidender Bedeutung.

„Für die Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes ist dieser Fall nicht unbedeutend. Natürlich findet auch in der Entsorgungswirtschaft in besonders gelagerten Fällen ein Wettbewerb statt. In Zukunft wird im Bereich der Abfallentsorgung vermutlich auch weiterhin mit Konkurrentenklagen zu rechnen sein“, meint Torsten Stockem, Senior Manager, Steuern, bei PwC in Hamburg. „Die meisten Serviceleistungen der Entsorgungsbetriebe werden zwar im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderreglung getätigt, bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ist jedoch jede einzelne Leistung hinsichtlich einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht zu würdigen. Insbesondere sog. Beistandsleistungen und Vereinbarungen zur (interkommunalen) Zusammenarbeit werden spätestens ab 2021 verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung geraten.“

Soweit bis zum 31. Dezember 2016 durch die entsprechenden Unternehmen die sog. „Optionserklärung“ bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, gilt momentan noch bis zum spätestens 31. Dezember 2020 die sog. „Altregelung“. Viele Betriebe sind auch in diesem Jahr noch damit beschäftigt, Verträge zu sichten und zu klären, ob und inwiefern sie in der Zukunft der Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten. Stockem: „Der aktuelle Übergangszeitraum sollte für die Implementierung einer Projektstruktur und umsatzsteuerlichen Bestandsaufnahme genutzt werden, um einerseits einzelne Sachverhalte wirtschaftlich optimiert umzusetzen und andererseits ein effektives und effizientes Tax Compliance Management System einzurichten. Letztendlich bedarf es bei der umstzsteuerlichen Würdigung einzelner Sachverhalte der richtigen Argumentationsstrategie.“ Bis zum 31.12.2020 wird die Altregelung endgültig auslaufen.

„Die Dinge bleiben im Fluss. Ob gewisse Serviceleistungen zu hoheitlichen Entsorgungsleistungen gehören oder umsatzsteuerpflichtig sind, muss von Fall zu Fall überprüft werden. Eine hundertprozentige Rechtssicherheit gibt es nicht, deswegen bleibt im Moment nichts anderes übrig als sich mit der Finanzverwaltung in Sonderfällen rechtsverbindlich abzustimmen.“, so Torsten Stockem.

Am 7. Und 8. November findet bereits zum 13. Mal die Fachkonferenz „Betriebswirtschaftliche Strategien für die Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“ in Berlin statt. Torsten Stockem, Steuerberater (Senior Manager) bei der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hamburg, wird am zweiten Tag über Fallstricke im Zusammenhang mit der Anwendung des § 2b UStG, erste praktische Erfahrungen und Beratungs-/ Strategieansätze referieren.

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Akademie Dr. Obladen GmbH direkter Link zum Artikel
Dipl. Kfm. Torsten Stockem, Steuerberater (Senior Manager), PwC Hamburg Dipl. Kfm. Torsten Stockem, Steuerberater (Senior Manager), PwC Hamburg