Gewerbliche Sammlungen nach wie vor umstritten

© fotolia.com - animaflora
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Gewerblichen Sammlern ist es untersagt, den örE in seiner Funktionsfähigkeit zu gefährden

Mit zwei Urteilen vom 11.07.17 sorgt das Bundesverwaltungsgericht erneut für etwas mehr Rechtsklarheit bei der Auslegung der Vorschriften über die gewerblichen Sammlungen: Öffentlich-rechtlichen Entsorgern wurde zum einen erneut bestätigt, dass kommunale Entsorgungsstrukturen weiterhin unter besonderem Rechtsschutz stehen.


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Gewerblichen Sammlern ist es daher untersagt, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in seiner Funktionsfähigkeit zu gefährden. Das Gericht hat in einem konkreten Fall klargestellt, dass bereits eine gewerbliche Gesamt-Sammelmenge von 15 % zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung des örE führt. Die vom OVG Münster angesetzte Schwelle von 50 % stellt laut BVerwG einen Verstoß gegen Bundesrecht dar. Zugleich hat es umstrittenen Berechnungswegen der sog. „Irrelevanzschwelle“, wie z.B. vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof praktiziert, eine Absage erteilt. Zum anderen hat sich das BVerwG in einer weiteren Entscheidung u.a. zur Frage der Zuständigkeiten und der personellen wie organisatorischen Trennung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen geäußert.

Die gewerbliche Sammlung von Haushaltsabfällen bleibt also umstritten und sorgt für Differenzen zwischen Kommunen und privaten Entsorgungsunternehmen. Neben der „Irrelevanzschwelle“ sind z.B. auch die Darlegung des Verwertungsweges und der Umfang eines eventuellen Vertrauensschutzes des Sammlers im Streit. Diese und weitere Fragen wird das Seminar „Gewerbliche Sammlungen im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung“ am 21.11.17 in Berlin behandeln.

Die Veranstaltung und das Programm finden Sie hier.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2017 finden Sie hier und hier.

Akademie Dr. Obladen GmbH direkter Link zum Artikel