Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Novelle der Gewerbeabfallverordnung
Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Mehr Recycling

Dieses Ziel verfolgt das Bundesumweltministerium neben dem Entwurf des Wertstoffgesetzes auch mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung, erläuterte Dr. Radde auf einer Konferenz der Akademie Dr. Obladen in Düsseldorf. Die Sortierquote soll 85% erreichen. Und die Recyclingquote soll nach zwei Jahren 30% und nach vier Jahren 50% überschritten haben. Nach drei Jahren, also voraussichtlich 2020, findet eine Überprüfung statt.


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Schon die jetzt gültige Verordnung aus dem Jahr 2003 versuchte einen Vorrang der Verwertung gegenüber der Beseitigung durchzusetzen. Ein Ergebnis war die Einführung einer Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe. Eine spürbare Intensivierung der Verwertung war aber nicht feststellbar. Der überwiegende Teil der Gewerbeabfälle landet entweder direkt oder nach einer Einfachsortierung in Abfallverbrennungsanlagen. Ein Novellierungsbedarf ergibt sich unter anderem, weil die bestehende Verordnung die fünfstufige Abfallhierarchie nicht berücksichtigt. Die Anpassung dient somit auch der Herstellung der EU-Konformität. Eine erste Fassung vom Anfang des Jahres enthielt einen Abschnitt zu Bau- und Abbruchabfällen. Diese Regelungen sind aus der aktuellen Fassung der Gewerbeabfallverordnung herausgenommen und werden in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt.

Im Jahr 2011 fielen in Deutschland 6,2 Mio. Tonnen gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle an. Nur 45 % der Gesamtmenge wird sortiert und nur 0,4 Mio. t. werden stofflich verwertet, was einem Anteil von 6,5 % entspricht, obwohl allein die Summe aus PPK und Kunststoffen 47 % beträgt. Somit sind in den gewerbliche Siedlungsabfälle erhebliche Potenziale für die Verwertung vorhanden. Intensiviert werden sollen deshalb vor allem die frühzeitige, getrennte Erfassung von Wertstoffen und das Zuführen zum Recycling.

Die Pflichtrestmülltonne bleibt erhalten. Nicht verwertbare Gewerbeabfälle sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Rechtsprechung habe in den vergangenen Jahren eine Praxis entwickelt, die Bestand haben soll, führt Radde aus. Der in jedem Betrieb anfallende Sozial- und Büromüll aus Zigarettenaschen, Kaffeesatz, Hygieneartikeln etc. gilt als nicht verwertbar. Restabfälle fallen nach gängiger Meinung auch bei konsequenter Abfalltrennung an. Restmülltonen sind deshalb in einem angemessenen Umfang zu akzeptieren. Weiterhin sieht die Novelle die bekannte Kleinmengenentsorgung über bestehende Systeme für Haushaltsabfälle vor. Die Trennpflicht für Bioabfälle wird mit Verweis auf Verweis auf § 3 Abs. 7 KrWG ausdrücklich auch im Gewerbebereich verschärft.

Die Anhörung der beteiligten Kreise ist noch in diesem Jahr vorgesehen. Das Ministerium hofft, dass sich das Kabinett Anfang 2016 mit dem Entwurf befassen kann. Das parlamentarische Verfahren und das Inkrafttreten sollen 2016 abgeschlossen werden.

Akademie Dr. Obladen GmbH