Anpassung des CO2-Grenzwertes (CBAM): EU-Kommission konsultiert zu den Berichtspflichten

Die Europäische Kommission hat eine Konsultation zu den Regeln für die Umsetzung des Mechanismus zur Anpassung des CO2-Grenzwertes (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) veröffentlicht.


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Es geht dabei um die Übergangsphase, die am 1. Oktober dieses Jahres beginnt und bis Ende 2025 läuft. Der heute veröffentlichte Entwurf der Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den Berichterstattungspflichten und den Informationen, die von den EU-Importeuren von CBAM-Waren verlangt werden. Außerdem umfasst er die vorläufige Methode zur Berechnung der während des Herstellungsprozesses von CBAM-Waren freigesetzten eingebetteten Emissionen. Die Konsultation endet am 11. Juli 2023.

In der Übergangsphase der CBAM müssen die Händler nur über die Emissionen ihrer Importe berichten, die dem Mechanismus unterliegen. Einen finanziellen Ausgleich müssen sie nicht zahlen. Das gibt den Unternehmen Zeit, sich vorzubereiten, und liefert die notwendigen Informationen für die Feinabstimmung der endgültigen Methode bis 2026.

Flexibilität vorgesehen

Der Entwurf der Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität vor, wenn es um die Werte geht, die für die Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen verwendet werden. Im ersten Jahr der Umsetzung können die Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen: (a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode), (b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und (c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten. Ab dem 1. Januar 2025 wird nur noch die EU-Methode akzeptiert.

Dieser schrittweise Ansatz wird den Herstellern Zeit geben, sich auf vorhersehbare Weise anzupassen. Die Kommission entwickelt außerdem spezielle IT-Tools, die den Importeuren bei der Durchführung und Meldung dieser Berechnungen helfen sollen. Dazu kommen ausführliche Anleitungen, Schulungsmaterialien und Tutorials, um die Unternehmen zu unterstützen, wenn der Übergangsmechanismus beginnt. Während die Importeure aufgefordert werden, ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben, muss ihr erster Bericht erst Ende Januar 2024 vorgelegt werden.

Nach Konsultation mit Ländern und Stakeholdern jetzt öffentliche Konsultation

In einem völlig transparenten Verfahren hat die Kommission bei der Ausarbeitung der Berichtspflichten eine Expertengruppe unter umfassender Einbeziehung von Drittländern, Interessengruppen und der Industrie informell konsultiert.

Die öffentliche Konsultation ist online verfügbar, und Rückmeldungen von Unternehmen, Hochschulen, der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit sind bis zum 11. Juli willkommen. Die interessierten Kreise werden gebeten, sich bei ihren Rückmeldungen auf die spezifischen Durchführungsbestimmungen des Gesetzentwurfs zu konzentrieren und nicht auf die CBAM-Verordnung selbst.

Die nächsten Schritte

Die Durchführungsverordnung wird von der Kommission im Spätsommer dieses Jahres nach einer Abstimmung im CBAM-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, förmlich angenommen werden.

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