Lärmabschirmung kein zulässiger Zweck einer Erhaltungssatzung

Haus dient als Lärm­schutz­wand

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB keine trag­fä­hi­ge Rechts­grund­la­ge für den Er­lass einer Er­hal­tungs­sat­zung ist, mit der die Ge­mein­de den Zweck ver­folgt, eine vor­han­de­ne Be­bau­ung al­lein wegen ihrer Lärm ab­schir­men­den Wir­kung für an­de­re bau­li­che An­la­gen zu er­hal­ten.


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Die An­trag­stel­le­rin ist Ei­gen­tü­me­rin von Grund­stü­cken in Hal­ber­stadt, auf denen zu DDR-Zei­ten ein sechs­stö­cki­ges Ge­bäu­de im Stil sog. Plat­ten­bau­ten ent­lang einer ver­kehrs­rei­chen Stra­ße er­rich­tet wurde. Das Ge­bäu­de schirmt ge­mein­sam mit an­de­ren Ge­bäu­den eine da­hin­ter lie­gen­de Grün­an­la­ge mit meh­re­ren darin er­rich­te­ten vier­ge­schos­si­gen Wohn­ge­bäu­den nach Art einer Block­rand­be­bau­ung ab. Die An­trag­stel­le­rin möch­te ihr Ge­bäu­de ab­bre­chen. Die Stadt Hal­ber­stadt be­schloss dar­auf­hin auf der Grund­la­ge des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Er­hal­tungs­sat­zung. Auf den Nor­men­kon­troll­an­trag der An­trag­stel­le­rin hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Lan­des Sach­sen-An­halt die Sat­zung für un­wirk­sam er­klärt, weil die frag­li­chen Ge­bäu­de weder wegen des Orts­bil­des noch wegen der Stadt­ge­stalt noch aus sons­ti­gen städ­te­bau­li­chen Grün­den i.S.v. § 172 Abs. 1 und 3 BauGB, son­dern als „Lärm­schutz­wand“ für einen Quar­tiers­bin­nen­be­reich er­hal­ten wer­den soll­ten, wofür es an der er­for­der­li­chen Rechts­grund­la­ge fehle. Hier­ge­gen wand­te sich die Stadt Hal­ber­stadt mit der vom Senat zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Rechts­auf­fas­sung der Vor­in­stanz be­stä­tigt und die Re­vi­si­on zu­rück­ge­wie­sen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauGB kann die Ge­mein­de in einer Sat­zung Ge­bie­te be­zeich­nen, in denen zur Er­hal­tung der städ­te­bau­li­chen Ei­gen­art des Ge­biets auf­grund sei­ner städ­te­bau­li­chen Ge­stalt der Rück­bau, die Än­de­rung, die Nut­zungs­än­de­rung oder auch die Er­rich­tung bau­li­cher An­la­gen der Ge­neh­mi­gung be­dür­fen. Die städ­te­bau­li­che Ei­gen­art des Ge­biets ist dabei an­hand der tat­säch­li­chen, op­tisch wahr­nehm­ba­ren Ge­ge­ben­hei­ten zu be­stim­men, z.B. an­hand eines be­stimm­ten Orts­bil­des oder einer be­son­de­ren Stadt­ge­stalt. Op­tisch nicht wahr­nehm­ba­re Ziele, wie etwa Lärm­schutz­zie­le, kön­nen nichts zur städ­te­bau­li­chen Ge­stalt eines Ge­biets bei­tra­gen und recht­fer­ti­gen des­halb auch nicht den Er­lass einer Er­hal­tungs­sat­zung.

Bundesverwaltungsgericht direkter Link zum Artikel