Neue Lärmschutzrichtlinien gelten auch bei Lärmsanierung

Verkehr und digitale Infrastruktur/Antwort

Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben in den letzten Jahren den Lärmschutz für die Anwohner an neuen oder wesentlich geänderten Straßen (Lärmvorsorge) mit Einführung der aktualisierten Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) durch die Änderung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) wesentlich verbessert.


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Auch auf die Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Lärmsanierung) habe die Bundesregierung den Fokus gesetzt, heißt es in der Antwort der Regierung (19/31183) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/30662).

Für die Lärmsanierung habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 1. August 2020 die Auslösewerte um weitere drei Dezibel (bewertet mit Frequenzfilter A) abgesenkt, „so dass Anwohner nun bereits bei geringeren Pegeln Lärmschutzmaßnahmen erhalten können“. Außerdem würden seit dem 1. März 2021 nicht nur für die Lärmvorsorge die neuen RLS-19 gelten, sondern auch für die Lärmsanierung, wird mitgeteilt.

Die RLS-19 würden die aktuellen Emissionsansätze von Fahrzeugen zugrunde legen, heißt es weiter. Neu sei auch, dass nun die akustischen Eigenschaften von Straßendeckschichten auch für Geschwindigkeiten in Innerortslagen angesetzt werden können. Durch die Änderung der 16. BImSchV sei außerdem ein rechtssicheres Verfahren zur Bestimmung und Festlegung der lärmmindernden Wirkung von Straßendeckschichten eingeführt worden.

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