Neue Leitlinien für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die EU-Kommission hat Ende Juli eine Mitteilung mit neuen Leitlinien für die Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) veröffentlicht

(Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung.) Die Mitteilung enthält Leitlinien zur Straffung des UVP-Verfahrens. Sie konzentriert sich auf bestimmte Phasen des UVP-Verfahrens und zeigt laut Angaben der Kommission Möglichkeiten zur Straffung verschiedener Umweltprüfungen im Rahmen gemeinsamer und/oder koordinierter Verfahren auf.


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Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitteilung nicht verbindlich ist und die Frage unberührt lässt, ob die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zwischen dem koordinierten und dem gemeinsamen Verfahren zu wählen oder beide miteinander zu kombinieren. Die Kommission weist in ihrer Mitteilung extra darauf hin, dass letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union über die endgültige Auslegung von EU-Rechtsvorschriften entscheidet.

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