Zertifizierung von Luftmessstationen

Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Antwort — hib 612/2024

Die in Deutschland eingesetzten Geräte zur Messung von Luftschadstoffen wie etwa Stickstoffdioxid entsprachen laut der Bundesregierung stets den jeweils gültigen Prüfanforderungen. Das geht aus ihrer Antwort (20/12861) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/12594) hervor.


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„Alle für die Zertifizierung von Luftschadstoffmessstellen geforderten Prüfungen sind gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorgaben durchgeführt worden“, heißt es in der Antwort. Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sei erst im Jahr 2008 in Kraft getreten, welche die Norm EN 14211:2005 als Referenzverfahren zur Messung Stickstoffdioxid (NO2) verankert habe. Im Jahr 2015 sei dann die Luftqualitätsrichtlinie ergänzt und die revidierte Fassung der EN 14211:2012 als verbindliches Referenzverfahren aufgenommen worden. Hierdurch sei das Kriterium, dass der Standort zur Feldprüfung eine mittlere NO2-Konzentration kleiner als 30 Prozent des Ein-Stunden-Grenzwertes von NO2 aufweisen sollte, verbindlich.

Die AfD hatte in ihrer Anfrage unter anderem auf spanische Labore verwiesen, die auf europäischer Ebene Mängel an der seit 2006 durchgeführten Zertifizierung der Geräte in Deutschland angemahnt hatten, und wissen wollen, warum „die ,Abweichungen entsprechend den Forderungen in den Konformitätserklärungen (Zertifikate)“ nicht vermerkt wurden, „annehmend, dass die Feldprüfungen tatsächlich nicht konform mit der EN 14211:2012 8.5.2 durchgeführt worden sind“.

Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Antwort auch der Schlussfolgerung der AfD-Fraktion, dass die Messgeräte „Horiba APNA 370“, „Thermo Fisher Scientific 42iQ“ und „Ecotech Serinus 40“ im Rahmen der Feldprüfung nach der EN 14211:2012 8.5.2 als verkehrsbezogene Messstationen nicht in einem Abstand von bis zu zehn Metern vom Fahrbahnrand geprüft worden seien: Nach dem Inkrafttreten von EN 14211:2012 seien auch alle älteren Eignungsprüfungsberichte überprüft worden, schreibt die Bundesregierung. Die geänderten Prüfkriterien hätten die Nachprüfungen erforderlich gemacht, die durch ein akkreditiertes Prüflabor durchgeführt wurde. Dadurch sei sichergestellt worden, dass die Messgeräte immer den jeweils gültigen Anforderungen aus den Prüfgrundlagen entsprechen. So sei etwa der zitierte Eignungsprüfungsbericht zum Messgerät „APNA 370“ von Horiba im Jahr 2006 erstmalig veröffentlicht worden, also vor dem Inkrafttreten der Luftqualitätsrichtlinie im Jahr 2008 und vor dem delegierten Rechtsakt aus dem Jahr 2015. Die Prüfung sei gemäß den „damals gültigen deutschen Kriterien aus den Richtlinien VDI 4202 Blatt 1 und VDI 4203 Blatt3 durchgeführt“ worden, heißt es in der Antwort weiter. Später seien auch hier die erforderlichen Nachprüfungen erfolgt und dokumentiert worden.

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