Bedarfsplanvorhaben für das Netz der Bundesfernstraßen

Verkehr — Antwort — hib 566/2024

Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach den Festsetzungen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der am 2. Dezember 2016 vom Bundestag als Anlage zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes beschlossen wurde. Das macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12577) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/12404) deutlich.


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Für die Bedarfsplanvorhaben der Dringlichkeitsstufen „Laufend und fest disponiert“ und „Vordringlicher Bedarf“ (jeweils inklusive Engpassbeseitigung) bestehe der Auftrag, diese Bedarfsplanvorhaben zu planen und „nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu realisieren“. Für die Dringlichkeitskategorie „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Bedarfsplanvorhaben bis zur Baureife zu planen. „Die Baufreigabeentscheidung für ein Bedarfsplanvorhaben wird bei Vorliegen von Baurecht unter Berücksichtigung der dann zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen“, heißt es in der Antwort.

Für die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im „Weiteren Bedarf“ (WB) eingestuften Vorhaben bestehe kein Planungsauftrag. Diese Bedarfsplanvorhaben würden insofern nicht beplant und keine Schritte zur Fertigstellung unternommen. Sofern für aktuell im WB eingestufte Bedarfsplanvorhaben auf der Grundlage einer früheren Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes Planungen erfolgt sind, seien diese unterbrochen worden, schreibt die Bundesregierung.

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