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Soweit die Planfeststellung den Ausbau der Bestandsstrecke und die Neuerrichtung der Güterverkehrsstrecke entlang der BAB A 73 zum Gegenstand hat (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit - Schiene - Nr. 8 Nürnberg - Erfurt - Leipzig/Halle - Berlin), ist sie von dieser Entscheidung nicht betroffen.
In den zugehörigen Klageverfahren machen die Antragsteller geltend, die Planfeststellung für den Bau des S-Bahn-Gleises auf der Verschwenktrasse sei unter Verstoß gegen Verfahrensrecht, insbesondere das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, erfolgt und beruhe u.a. wegen Mängeln der Nutzen-Kosten-Untersuchung, wegen Verkennung massiver Eingriffe in die Landschaft und wegen der überwiegenden Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter auf einer fehlerhaften Abwägung. Vorzugswürdig sei eine mit der Bestandsstrecke gebündelte Trassenführung der S-Bahn. Zudem werde gegen das Artenschutzrecht verstoßen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zur Prüfung ihrer rechtlichen Einwände im Hauptsacheverfahren das Interesse der beigeladenen DB Netz AG und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt. Diese Entscheidung besagt nichts über die Erfolgsaussichten in den Klageverfahren. Der Ausgang der Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache ist offen. Die Klagen werfen eine Vielzahl schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen auf, die in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verlässlich nicht geklärt werden können. Unter diesen Umständen ist es trotz des erheblichen öffentlichen Interesses an einer zügigen Realisierung einer leistungsfähigeren S-Bahn-Strecke und der vollständigen Erreichung der mit dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit - Schiene Nr. 8 verfolgten Ziele vordringlich, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Die Anlegung einer neuen Trasse kann gewichtige, zum Teil auch unionsrechtlich geschützte Naturschutzbelange und die Nutzungsinteressen der betroffenen privaten Eigentümer beeinträchtigen. Zudem wäre die im Falle eines Erfolgs der Klagen erforderliche neue Abwägung der in Betracht kommenden Trassenalternativen weitgehend präjudiziert, wenn die Bauarbeiten für die Verschwenktrasse ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hätten.