Abfallgebühren der Städte Duisburg und Oberhausen für das Jahr 2014 rechtswidrig

Abfallgebührensatzung

Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteilen vom 22. Oktober 2014, die den Beteiligten heute zugestellt wurden, mehrere Abfallgebührenbescheide der Städte Duisburg und Oberhausen mit der Begründung aufgehoben, dass es für das Jahr 2014 in beiden Städten an einer wirksamen Abfallgebührensatzung fehle.


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Diese Städte hatten mit Rücksicht auf frühere Beanstandungen ihrer Gebührensätze, die auf der ungenügenden Beachtung preisrechtlicher Vorschriften beruhten, vorsorglich eine Neuorganisation der Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA GmbH) vorgenommen. So wurden zwei Tochtergesellschaften der GMVA GmbH gegründet, deren eine – die GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH & Co KG anstelle der GMVA GmbH den Auftrag zur Verbrennung der Abfälle erhielt. Sie gab den Auftrag ihrerseits an die GMVA GmbH weiter. Das Gericht entschied, dass hierdurch die Bindung an das Preisrecht nicht wirksam aufgehoben wurde. Zum einen sei die GMVA GmbH nicht vollständig aus dem Vertrag mit den Städten ausgeschieden. Zum anderen laufe die Bindung des Preisrechts leer, wenn bereits die vertragliche „Zwischenschaltung“ eines zu diesem Zweck gegründeten Rechtssubjektes ausreichen würde, den öffentlichen Auftraggeber in den Stand zu versetzen, sich von der bestehenden Bindung zu lösen und nicht preisrechtskonforme Kosten zu akzeptieren. Eine solche Auslegung würde zur Funktionslosigkeit der Preiskontrolle führen und lasse sich mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren.

Wegen der besonderen Bedeutung hat die Kammer die Berufung gegen die Urteile zugelassen.

Aktenzeichen: 16 K 645/14 u.a.

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