Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

Dies Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den:

Der Zwang, für die Ent­sor­gung von Schlacht­ab­fäl­len der Ri­si­ko­ka­te­go­ri­en 1 und 2 die Tier­kör­per­be­sei­ti­gungs­an­la­ge des ört­lich zu­stän­di­gen Be­sei­ti­gungs­pflich­ti­gen zu be­nut­zen, ist mit Uni­ons­recht ver­ein­bar.


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Die Klä­ge­rin ist ein Fleisch­ver­mark­tungs­un­ter­neh­men, das in Bay­ern un­weit der deutsch-ös­ter­rei­chi­schen Gren­ze einen Schlacht­hof be­treibt. Sie be­an­trag­te die Ge­neh­mi­gung, ihre Schlacht­ab­fäl­le in Ober­ös­ter­reich ent­sor­gen zu las­sen, weil sie damit mo­nat­li­che Kos­ten i.H.v. 10 000 € ein­spa­ren könne. Mit ihrer gegen die Ab­leh­nung der Ge­neh­mi­gung ge­rich­te­ten Klage be­gehr­te sie dar­über hin­aus die Fest­stel­lung, dass sie für die Ver­brin­gung ihrer Schlacht­ab­fäl­le nach Ober­ös­ter­reich schon kei­ner Ge­neh­mi­gung be­dür­fe.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt und die­sem fol­gend der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof haben das be­klag­te Land Bay­ern ver­ur­teilt, über den Ge­neh­mi­gungs­an­trag unter Be­ach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Ge­richts zu ent­schei­den, und die Klage im Üb­ri­gen ab­ge­wie­sen. Die Ver­ord­nung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hy­gie­ne­vor­schrif­ten für tie­ri­sche Ne­ben­pro­duk­te tref­fe keine ab­schlie­ßen­de Re­ge­lung über die Mög­lich­keit, Schlacht­ab­fäl­le zur Ent­sor­gung in einen an­de­ren Mit­glied­staat der Eu­ro­päi­schen Union zu ver­brin­gen. Viel­mehr seien die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, auf ihrem Ho­heits­ge­biet ein an­ge­mes­se­nes Sys­tem zur Be­hand­lung tie­ri­scher Ne­ben­pro­duk­te zu ge­währ­leis­ten. Dem ent­spre­che das deut­sche Sys­tem, das einen orts­ge­bun­de­nen Be­nut­zungs­zwang vor­se­he. So­weit sich die Klä­ge­rin auf die Wa­ren­ver­kehrs­frei­heit be­ru­fen könne, sei deren Be­schrän­kung aus Grün­den des Ge­sund­heits­schut­zes ge­recht­fer­tigt.

Der 3. Re­vi­si­ons­se­nat hat das Be­ru­fungs­ur­teil in der Sache be­stä­tigt und die Re­vi­si­on der Klä­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen. Mit der Ver­pflich­tung der Mit­glied­staa­ten, auf ihrem Ho­heits­ge­biet ein an­ge­mes­se­nes Ent­sor­gungs­sys­tem zu ge­währ­leis­ten, geht der Uni­ons­ge­setz­ge­ber von dem Prin­zip der Ent­sor­gungs­aut­ar­kie aus und über­lässt die Aus­ge­stal­tung der je­wei­li­gen Sys­te­me den Mit­glied­staa­ten. Der nach dem Tie­ri­sche Ne­ben­pro­duk­te-Be­sei­ti­gungs­ge­setz vor­ge­se­he­ne orts­ge­bun­de­ne Be­nut­zungs­zwang bleibt in­ner­halb des hier­durch ge­setz­ten Rah­mens, denn die mit ihm ver­bun­de­nen Be­schrän­kun­gen der uni­ons­recht­li­chen Wa­ren­ver­kehrs- und Dienst­leis­tungs­frei­hei­ten sind durch das Ziel ge­recht­fer­tigt, im In­ter­es­se des Ge­sund­heits­schut­zes ein ge­si­cher­tes, je­der­zeit funk­ti­ons­fä­hi­ges Netz von Tier­kör­per­be­sei­ti­gungs­an­la­gen vor­zu­hal­ten. Nicht be­ab­sich­tig­ten Här­ten im Ein­zel­fall kann durch eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung Rech­nung ge­tra­gen wer­den.

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