Die Novelle Elektroaltgerätegesetzes geht in die Beschlussphase

Quelle: Akademie Dr. Obladen GmbH
Quelle: Akademie Dr. Obladen GmbH

Die Novelle ElektroG ist auf der Zielgeraden

Die Ressortabstimmung endet in diesem Monat. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass sich das Kabinett im Januar 2015 mit der Novelle befasst. Vorher hat die EU-Kommission drei Monate Zeit den Entwurf der Novelle zu notifizieren. Somit ist mit dem Inkrafttreten der Novelle im Juni vor der Sommerpause 2015 zu rechnen.


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Dr. Thomas Rummler kündigte auf der 13. Konferenz Elektroaltgeräte keine gravierenden Änderungen, sondern Anpassungen im Detail an. Das Modell der geteilten Produktverantwortung findet seine Fortsetzung. Die Sammlung soll ausgebaut und weiterhin im Wesentlichen über öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgen. Abgeholt wird - koordiniert durch die stiftung elektro-altgeräte-register - durch die Hersteller. Neu ist eine Rücknahmepflicht durch den Handel. Dieser muss beim Kauf eines neuen Gerätes ein vergleichbares Altgerät annehmen (1:1). Wer mehr als 400 m² Verkaufsfläche vorhält, muss künftig Kleingeräte annehmen, auch wenn kein neues Gerät gekauft wird (0:1). Das BMU geht davon aus, dass sich Teilmengen von den kommunalen Sammelstellen zum Handel hin verschieben werden.

Es bleibt bei den bekannten fünf Sammelgruppen. Diskutiert wurden Nachtspeicheröfen; diese verbleiben in Gruppe 1. Es muss aber deutliche Steigerungen bei der Sicherheit in der Demontage und Verpackung geben. Ab August 2018 gibt es neue EU-konforme Bezeichnungen. Bis 2014 bleibt das Ziel unverändert bei 4 kg E/a. Ab 2016 ändert sich die Berechnungsgrundlage. Dann sollen 45% des Marktinputs der letzten 3 Jahre gesammelt werden. Dieser Wert erhöht sich 2016 auf 65%. Ergänzend zu den Sammelzielen erhöhen sich ab 2015 die Recycling-/Verwertungsquoten jeweils um 5 %.

Die Wiederverwendung soll gestärkt werden. Vor allem die Erstbehandlungsanlagen erhalten die Pflicht, die Wiederverwendbarkeit zu überprüfen. Um die Wiederwendbarkeit grundsätzlich zu ermöglichen, sind Verbesserungen bei der Sammlung, Lagerung und Transport erforderlich. Ein mechanisches Verdichten wird deshalb untersagt. Die Sammelkonzepte sind zu prüfen, ob Potenziale für eine Wiederverwendung bestehen und realisiert werden. Hier sieht das BMU Chancen für Sozialbetriebe. Die Erstbehandlungsanlagen haben ansonsten alle Flüssigkeiten zu entfernen und müssen dafür Sorge tragen, dass keine Schadstoffe in die Stoffströme gelangen. Sie unterlagen einer Zertifizierungspflicht. Voraussetzungen dafür sind, dass sie alle Tätigkeiten einer Erstbehandlung durchführen und alle Primärdaten für Verwertung dokumentieren.

Als ein schwieriges Thema der Anhörung erwies sich die Optierung. Das BMU schlägt nun einen Optierungszeitraum von nur noch 2 Jahren gegenüber dem letzten Entwurf von 3 Jahren vor. Weitere Rahmenbedingungen stellen eine Anzeigepflicht vor Aufnahme von 6 Monaten, eine Bindung an das Kalenderjahr, eine Verpflichtung zur monatlichen Mengenmeldung sowie Mitteilungs- und Informationspflichten dar.

Die Verbringung von Elektroaltgeräten in Drittländer wird durch eine Umkehr der Beweislast erschwert. Ein Besitzermuss die Funktionsfähigkeit und Verwendbarkeit der Geräte belegen können, die er verbringen will. Ansonsten entsteht automatisch die Annahme, dass es sich verbunden mit einer Rücknahmepflicht um gefährliche Abfälle handelt. [Dr. Hans-Peter Obladen]

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