Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Landkreis bittet Gewerbebetriebe um Auskunft

Entsprechend der neuen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftgesetzes des Bundes schreibt der Landkreis in den kommenden Tagen und Wochen erstmals Gewerbebetriebe an, für deren Überwachung er abfallrechtlich zuständig ist. Dabei wird um Auskunft darüber gebeten, ob in den Betrieben gefährliche Abfälle entstehen und um welche Arten und Mengen es sich handelt.


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Der Landkreis bittet alle Adressaten, diese wichtigen Informationen, die dem Schutz von Mensch und Umwelt vor Gefahren dienen, bereitzustellen.

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde das deutsche Abfallrecht grundlegend novelliert und auf eine neue Grundlage gestellt. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Dabei geht es aber nicht nur um Fragen der Sammlung und Verwertung von Abfällen. Das Gesetz stellt auch neue Anforderungen an die Abfallbehörden, zu deren Aufgaben es u. a. gehört, Betriebe und Anlagen, in denen Abfälle anfallen oder wo mit Abfällen umgegangen wird, zu überwachen.

Dies betrifft vor allem Abfälle, die als gefährlich gelten. Der Begriff „Gefährlicher Abfall“ beschreibt verschiedene Abfallarten mit festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen. Durch Ihren Schadstoffgehalt sind sie gesundheits-, boden-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar. Auf Grund der von Ihnen ausgehenden Umweltgefahren existieren für sie spezielle Entsorgungswege und -verfahren. Diese gewährleisten eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der enthaltenen Schadstoffe. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch der Begriff „Sonderabfall” für verschiedene Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt.

Maßgeblich für die Bezeichnungen und die Einstufung von Abfällen in der Europäischen Union ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV). Die Liste möglicher gefährlicher Abfälle ist lang; typische Beispiele sind Reste von lösemittelhaltigen Farben und Substanzen, Pflanzen- oder Holzschutzmitteln, Öl und ölhaltigen Materialien oder asbesthaltigen Baustoffen. Allen Interessierten wird entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis eine Liste der gefährlichen Abfälle unter www.landkreis-osterholz.de online zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

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