Faszination Osterfeuer

Anzeigefrist bis zum 18. März 2016

Jahr für Jahr bietet sich schon viele Wochen vor den Osterfeiertagen das gleiche Bild. Überall entstehen auf Äckern und Wiesen große Haufen aus gesammelten Grünabfällen. Wie immer gilt es, die bereits bekannten Regeln zu beachten bzw. gewisse Vorkehrungen zu treffen, damit die Flammenspektakel wieder ein voller Erfolg werden.


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Die Veranstalter von Osterfeuern haben diese bis zum 18. März 2016 beim zuständigen Ordnungsamt ihrer jeweiligen Gemeinde oder Stadt unter Angabe von Datum und Ort anzuzeigen. Die Feuerwehr ist entsprechend zu alarmieren. Private Osterfeuer sind nicht erlaubt.

Das Osterfeuer stellt keine generelle Gelegenheit zur Entsorgung von Grünabfällen dar, auch wenn diese Abfälle zur Zeit vermehrt anfallen. Die Symbolik eines Osterfeuers liegt auch nicht in einer möglichst hohen Anzahl von Feuern oder einer sehr großen Feuerstelle. Private Osterfeuer sind daher verboten (z.B. durch eingegrenzte Personenkreise wie Nachbarn oder Anwohner nur einer bestimmten Straße) und die für die Verbrennungen vorgesehenen Mengen sollten 150m³ nicht übersteigen.

Es ist daher sicher zu stellen, dass es sich um einen geeigneten Standort für das Feuer handelt, die Haufen vor dem Anzünden umgeschichtet werden. Grund hierfür ist, dass den Kleintieren, wie Vögel, Igel, Kaninchen die Gelegenheit gegeben werden muss, ihren bisherigen Lebensraum in dem bereits aufgeschichteten Holzstapel noch vor den Flammen verlassen zu können, um somit einem qualvollen Tod zu entkommen.

Um schon im Vorfeld zu verhindern, dass gerade Vögel diese aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen als Brut- und Nistplatz nutzen, weist die untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass das Brennmaterial in der Regel möglichst spät (bis zu einer Woche vor dem Abbrennen) aufzuschichten ist. Bei einer früheren Anlieferung ist eine mindestens wöchentliche Umlagerung des Materials vorzunehmen.

Es ist ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass Rettungs- und Löschwege freigehalten werden und das Feuer binnen weniger Stunden abgebrannt und vor dem Verlassen auch die Glut restlos erloschen ist.

Selbstverständlich haben Abfälle wie behandelte Hölzer oder jeglicher Restmüll nichts zu suchen im Feuer und sind vor dem Entzünden auszusortieren und kurzfristig ordnungsgemäß zu entsorgen. Zum Anzünden kommt z.B. trockenes Stroh in Betracht, Brandbeschleuniger sind absolut tabu.

Finden alle Hinweise und Regeln ihre entsprechende Beachtung, steht auch in diesem Jahr einem geselligen Osterfest samt der beliebten Feuer nichts im Wege. Sollten jedoch Verstöße festgestellt werden, hat der Veranstalter mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen.

Weitere Informationen erteilen die Ordnungsämter der jeweiligen Gemeinde oder Stadt.

Sollten abfallrechtliche Probleme auftauchen, z.B. werden im Brennmaterial Abfälle wie Altreifen, Plastik, lackiertes Holz etc. vorgefunden, dann ist das ein Fall für die untere Abfallbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Diese ist dann entsprechend zu informieren.

Die Grundregeln in der Übersicht:

  • Anzeigefrist für die Osterfeuer bei den zuständigen Ordnungsämtern bis zum 18. März 2016 ist einzuhalten.
  • Die Menge des Brennmaterials sollte auf 150 m³ begrenzt werden, damit das Feuer innerhalb weniger Stunden abbrennt.
  • Abfälle wie Sperrmüll, Reifen, Plastik etc. dürfen nicht verbrannt werden und sind auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Das Brennmaterial ist am Tag vor dem Anzünden umzusetzen.
  • Brandbeschleuniger wie Benzin oder Öl sind nicht zulässig – zum Anzünden kommt trockenes Stroh in Betracht.
  • Bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind und in Schutzzonen ist das Abbrennen verboten. Sicherheitsabstände sind zu beachten.
  • Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen.
  • Die Erreichbarkeit für Lösch- und Rettungsfahrzeuge ist zu gewährleisten.
  • Das Feuer und die Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
  • Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
Landkreis Grafschaft Bentheim