Italien hat nicht alle Maßnahmen ergriffen, die in dieser Region für die Abfallbeseitigung erforderlich sind

Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen, mit denen die Kommission Italien die Zuschüsse für die Abfallbewirtschaftung und -beseitigung in Kampanien versagt hat

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) hat zusammen mit den anderen Strukturfonds die Aufgabe, durch den Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte und die Entwicklung der Regionen den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Union zu fördern. Er trägt zur Erreichung eines hohen Maßes an Umweltschutz bei.


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Im Rahmen der Strukturinterventionen der Union in Italien genehmigte die Kommission im Jahr 2000 das operationelle Programm Kampanien (OP Kampanien) für Ausgaben, die zwischen 1999 und 2008 getätigt wurden. Eine in diesem Programm enthaltene Maßnahme1 umfasste mehrere Operationen, die das regionale System der Abfallbewirtschaftung und -beseitigung betrafen. Die Interventionen der Region zur Verbesserung und Förderung der Abfallsammlung und -beseitigung führten zu Ausgaben in Höhe von 93 268 731,59 Euro, von denen 50 % (46 634 365,80 Euro) von den Strukturfonds kofinanziert wurden.

Im Jahr 2007 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein, weil es in Kampanien nicht sichergestellt habe, dass die Abfälle beseitigt würden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne die Umwelt zu schädigen, und es unterlassen habe, ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten. In der Zwischenzeit, seit 2008, teilte die Kommission den italienischen Behörden die Konsequenzen aus dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren für die Finanzierung des OP Kampanien mit. So wies sie darauf hin, dass sie beabsichtige, die Erstattung der Ausgaben für das regionale Abfallsystem, das auch Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sei, abzulehnen. Auszahlungsanträge, die sich auf Ausgaben im Zusammenhang mit dem OP Kampanien bezögen und eingereicht worden seien, nachdem Italien gegen seine Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie verstoßen habe, würden mithin abgelehnt2. In dem Vertragsverletzungsverfahren ist 20103 ein Urteil des Gerichtshofs ergangen, in dem dieser feststellt, dass Italien gegen die Abfallrichtlinie4 verstoßen hat und der Verstoß die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt schädigt.

Die Kommission war daraufhin der Auffassung, dass das Vertragsverletzungsverfahren das ganze System der Abfallbewirtschaftung in Kampanien in Frage stelle und nicht hinreichend gesichert sei, 

dass die durch den EFRE kofinanzierten Operationen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Sie verlangte daher von den italienischen Behörden, die gesamten für die streitige Maßnahme getätigten Ausgaben in Abzug zu bringen, sofern der italienische Staat der Situation nicht abhelfe. Der Betrag der im Rahmen dieser Maßnahme für das regionale System der Abfallbewirtschaftung und -beseitigung getätigten Ausgaben (18 544 968,76 Euro) wurde für nicht zuschussfähig erklärt.

Das von Italien angerufene Gericht hat in einem Urteil von 20135 die Ablehnung der Kommission bestätigt und dies damit begründet, dass es als Rechtfertigung für die Versagung von Zwischenzahlungen des EFRE ausreicht, wenn die Kommission nachweist, dass zwischen dem Gegenstand eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens und der „Maßnahme“, zu der die Operationen gehören, die durch die Strukturfonds finanziert werden sollen, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das Gericht hat daher entschieden, dass die Kommission befugt war, die angefochtenen Rechtsakte auf die Verordnung über die Strukturfonds6 zu stützen.

Mit seinem Rechtsmittel beim Gerichtshof wirft Italien dem Gericht vor, sich auf einen bloßen Vergleich zwischen dem Gegenstand der Zuwiderhandlung und dem Gegenstand der Maßnahme beschränkt zu haben, was darauf hinauslaufe, eine teilweise Übereinstimmung zwischen der Situation der Zuwiderhandlung und der zu finanzierenden Maßnahme für ausreichend zu erachten. Nach Ansicht Italiens hätte der Vergleich vielmehr anhand der spezifischen Operationen durchgeführt werden müssen, die die Maßnahme konkretisierten.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zu Recht den Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens mit dem Gegenstand der EFRE-Maßnahme verglichen hat und daher zutreffend bestätigt hat, dass die Kommission einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vertragsverletzungsverfahren und dem Gegenstand der für unzulässig erklärten EFRE-Zahlungsanträge dargelegt hat.

Zum einen betraf nämlich das Vertragsverletzungsverfahren das gesamte System der Abfallbewirtschaftung und -beseitigung in Kampanien einschließlich der Wiederverwendung/Verwertung und der fehlenden Effizienz der getrennten Sammlung. Zum anderen schlossen die Interventionen, die von der streitigen Maßnahme hätten erfasst sein sollen, die Beihilfen für die Errichtung eines Systems der getrennten Sammlung von Haushaltsabfällen, die anschließende Wiederverwendung/Verwertung der Abfälle und die Anlage von Deponien ein.

Der Gerichtshof weist daher das gesamte Vorbringen Italiens und das Rechtsmittel insgesamt zurück.

Somit wird die Ablehnung der Kommission, die Zuschüsse für die Abfallbewirtschaftung und -beseitigung in Kampanien an Italien zu zahlen, bestätigt.

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